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Wissenschaftliche Literatur§ 371 AO

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Die Entwicklung der §§ 153 und 371 der Abgabenordnung – ein Perspektivwechsel? (Doktorarbeit)Zum Shop

Die Entwicklung der §§ 153 und 371 der Abgabenordnung – ein Perspektivwechsel?

Systematische Aufarbeitung der Abgrenzung einer Berichtigung nach § 153 AO und einer Selbstanzeige nach § 371 AO anhand der Grundprinzipien des Steuer- und Steuerstrafrechts unter besonderer Berücksichtigung des Anwendungserlasses zu § 153 AO des Bundesministeriums für Finanzen

Steuerrecht in Forschung und Praxis

Der Autor untersucht die Berichtigung nach § 153 AO und die Selbstanzeige nach § 371 AO sowie ihre Abgrenzung auf Vereinbarkeit mit den Grundprinzipien aus Steuerrecht und Strafrecht.

Gerade in der Praxis ist die Einordnung in den richtigen Kontext von großer Wichtigkeit. Richtet der Steuerpflichtige seine Erklärung an der falschen Vorschrift aus, droht…

AbgrenzungAnwendungserlassBerichtigungGrundprinzipienSelbstanzeigeSteuerhinterziehungSteuerrechtSteuerstrafrechtStrafrecht§153 AO§ 370 AO§ 371 AO
Steuerrechtliche Mitwirkungspflichten und der Nemo-tenetur- Grundsatz (Doktorarbeit)Zum Shop

Steuerrechtliche Mitwirkungspflichten und der Nemo-tenetur- Grundsatz

Studien zur Rechtswissenschaft

Der Beschuldigte ist im Bereich des Strafverfahrens / Ordnungswidrigkeitsverfahrens aufgrund des dort geltenden Nemo-tenetur-Grundsatzes von jeglicher Pflicht zur aktiven Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes freigestellt.

Der Nemo-tenetur-Grundsatz findet seine Grundlagen in der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) sowie in den völkerrechtlichen…

BesteuerungsverfahrenNemo-tenetur-GrundsatzSelbstbelastungszwangSteuergeheimnisSteuerrechtSteuerrechtliche MitwirkungspflichtenSteuerstrafverfahrenStrafbefreiende SelbstanzeigeStrafprozessrechtStrafrechtVerwendungsverbot§ 30 AO§ 370 AO§ 371 AO§ 393 AO
Persönliche Reichweite der Sperrwirkung im Rahmen des § 371 Abs. 2 AO unter besonderer Berücksichtigung von Personen- und Kapitalgesellschaften (Doktorarbeit)Zum Shop

Persönliche Reichweite der Sperrwirkung im Rahmen des § 371 Abs. 2 AO unter besonderer Berücksichtigung von Personen- und Kapitalgesellschaften

Steuerrecht in Forschung und Praxis

§ 371 AO gibt dem Täter die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzung trotz Vollendung einer von ihm begangenen Steuerhinterziehung Straffreiheit zu erlangen. Er muss zum einen unrichtige Erklärungen berichtigen oder unterlassene Erklärungen nachholen (§ 371 I AO), zum anderen die zu seinen Gunsten verkürzten Steuern nachentrichten (§ 371 III AO). Über dies darf…

DrittanzeigeKapitalgesellschaftenPersonengesellschaftenRechtswissenschaftSelbstanzeigeSperrwirkungSteuerstrafrecht