Andrew Patzschke Die Selbstanzeige als Strafaufhebungsgrund des allgemeinen Strafrechts
Hamburg 2012, 270 Seiten
Dissertationen zum Thema Selbstanzeige "liegen im Trend". […] Patzschkes Arbeit hebt sich von den Genannten dadurch ab, dass es ihm nicht um eine kritische Bestandsaufnahme einer aktuellen Gesetzeslage geht. Thema der Arbeit […]
Zum Inhalt
Entgegen dem aktuellen Trend befasst sich Andrew Patzschke mit der Ausweitung der Selbstanzeige. Er plädiert für die Einführung einer Selbstanzeigeregelung in das allgemeine Strafrecht. Aufgrund des geführten Nachweises, dass Steuerhinterziehung einen Betrug gegenüber dem Steuergläubiger darstellt, ist in § 371 AO eine ungerechtfertigte Bevorzugung des Steuerhinterziehers gegenüber dem Betrüger zu sehen. Andrew Patzschke führt den Nachweis, dass das gesamte Nachtatverhalten des Strafrechts auf einen einheitlichen Grundgedanken zurückzuführen ist. Weiterhin stellt er fest, dass die Anforderungen an das strafbefreiende Nachtatverhalten im Steuerstrafrecht bis auf theoretische Ausnahmen identisch sind. Es besteht also kein Grund, die Selbstanzeige auf die Steuerhinterziehung zu beschränken.
Bibliografische Daten
| Autor | Andrew Patzschke |
| Titel | Die Selbstanzeige als Strafaufhebungsgrund des allgemeinen Strafrechts |
| Seiten | 270 |
| Erscheinungsjahr | 2012 |
| Erscheinungsdatum | 28.09.2012 |
| Ort | Hamburg |
| ISBN (Print) | 978-3-8300-6771-9 |
| eISBN (eBook) | 978-3-339-06771-5 |
| Schriftenreihe | Strafrecht in Forschung und Praxis |
| Band | 253 |
Rezension
Dissertationen zum Thema Selbstanzeige "liegen im Trend". […] Patzschkes Arbeit hebt sich von den Genannten dadurch ab, dass es ihm nicht um eine kritische Bestandsaufnahme einer aktuellen Gesetzeslage geht. Thema der Arbeit ist vielmehr […] die Fragestellung, ob § 371 AO nicht das Grundmuster einer allgemeinen Selbstanzeigenregelung (im StGB) ist.
[…] werden […] als Abfallprodukt der Arbeit diverse Streitfrage differenziert aufgearbeitet (z.B. die Sperrtatbestände des § 371 Abs. 2 AO i.d.F. des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes, S. 120 ff.), sodass die Arbeit selbst dann fortwirken wird, wenn der vorgeschlagene § 37a StGB nie Gesetz werden wird […].
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