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Wissenschaftliche LiteraturAktGJura

Eine Auswahl unserer Fachbücher

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Die Nebenintervention in aktienrechtlichen Verfahren (Dissertation)Zum Shop

Die Nebenintervention in aktienrechtlichen Verfahren

Schriften zum Handels- und Gesellschaftsrecht

Das Institut der Nebenintervention stellt einen wichtigen Baustein im Rahmen des geltenden aktienrechtlichen Kontrollsystems dar. Nebeninterventionen etwa im aktienrechtlichen Anfechtungsklageverfahren sind heute verbreitete Praxis. Im Unterschied zur Anfechtungsklage selbst ist die Problematik der…

Anerkenntniseigenständige NebeninterventionFreigabeverfahrenisolierte NebeninterventionNebeninterventionRechtswissenschaftSpruchverfahrenStreithilfe§ 246 Abs. 4 Satz 2 AktG
Die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat bei der Aktiengesellschaft (Doktorarbeit)Zum Shop

Die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat bei der Aktiengesellschaft

Schriften zum Handels- und Gesellschaftsrecht

Mit der aktienrechtlichen Entlastung bringen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats die Billigung der Verwaltung der Gesellschaft zum Ausdruck, § 120 Abs. 2 Satz 1 AktG. Dabei beinhaltet die Entlastung keinerlei Verzicht auf Schadensersatzansprüche und führt auch nicht zu Beschränkungen bei der…

AktiengesellschaftAktienrechtAufsichtsratEntlastungGesellschaftsrechtHauptversammlungPräklusionswirkungRechtswissenschaftStimmverboteTeilentlastungVorstand§ 120 Abs. 2 Satz 1 AktG
Der vertragliche Ausschluß von Abhängigkeit (Doktorarbeit)Zum Shop

Der vertragliche Ausschluß von Abhängigkeit

Entherrschungsvertrag und Aktiengesetz

Studien zur Rechtswissenschaft

Diese Arbeit behandelt den sogenannten Entherrschungsvertrag, den eine abhängige Gesellschaft und ein herrschendes Unternehmen abschließen. Der Begriff der Abhängigkeit ist in § 17 Abs. 1 AktG definiert: "(1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen…

AktiengesellschaftAktiengesetzAusschluss von AbhängigkeitEntherrschungsvertragRechtsnaturRechtswissenschaftVertragWiderlegung der Vermutung§17 AktG