Wissenschaftliche Literatur Universalsukzession
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Christian Möller
Sicherung des Nachlasses
Mit dem Tod einer Person endet deren Rechtsfähigkeit. Aus unserer Rechtsordnung ergibt sich jedoch, dass der Nachlass, also die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der verstorbenen Person, nicht mit deren Tod enden, sondern auf ein anderes Rechtssubjekt, den Erben, übergehen, § 1922 Abs. 1 BGB.
Der Erbe muss nicht aktiv tätig werden, um den Nachlass des Erblassers zu erhalten, im Rahmen des § 1942 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB erfolgt der Übergang des Nachlasses im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge oder auch Universalsukzession automatisch und von…
ErbrechtNachlasspflegschaftNachlassrechtNachlasssicherungPflegschaftsrechtRechtliche BetreuungTestamentsvollstreckungUniversalsukzessionMartin Tettenborn
Abbildung immaterieller Vermögenswerte im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen
Kritische Würdigung und Weiterentwicklung der betreffenden internationalen Rechnungslegungsvorschriften
Internationale Rechnungslegung
Die Bedeutung immaterieller Werte hat sich durch den Übergang von einer bislang durch die Industrie geprägten Gesellschaft zu einer wissens- und technologiebasierten Wirtschaft deutlich erhöht. Unternehmen haben in diesem Zusammenhang erkannt, dass der Schlüssel zum unternehmerischen Erfolg nicht nur im materiellen Vermögen zu finden ist, und sind deshalb bestrebt, immaterielle Werte zu entwickeln oder zu erwerben, um diese als Wettbewerbsvorteil einzusetzen. Insbesondere durch Unternehmenszusammenschlüsse werden Unternehmen schnell in die Lage versetzt, die…
Erwerb von VermögenswertenFinanzenGoodwillIFRS 3IFRS 13Immaterielle VermögenswerteImpairment Only ApproachRechnungslegungRechnungswesenUniversalsukzessionUnternehmenszusammenschlüsseJeanette Hahn
Grenzen der Gesamtrechtsnachfolge bei Verschmelzungen nach dem Umwandlungsgesetz
Schriften zum Handels- und Gesellschaftsrecht
Die Verschmelzung soll nach dem Willen des Gesetzgebers ein Institut des Umwandlungsrechts zur Erleichterung der Umstrukturierung von Unternehmen darstellen. Deswegen ist beabsichtigt, dass nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG das gesamte Vermögen, einschließlich der Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht und die übertragende Gesellschaft erlischt. Im Einzelnen wird jedoch kontrovers diskutiert, welche Rechte und Pflichten übergehen können. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass bei einem Verschmelzungsvorgang eine Vielzahl…
GesamtrechtsnachfolgeGesellschaftsrechtGrenzenUmwandlungsgesetzUmwandlungsrechtUniversalsukzessionVerschmelzungHäufige Schlagworte im Fachgebiet