Unsere Literatur zum Schlagwort § 105a BGB
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Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens in Deutschland und Österreich
§§105a, 1903 Abs. 3 S. 2 BGB, 151 Abs. 3, 280 Abs. 2 ABGB
Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens von nicht voll geschäftsfähigen Personen sind in Deutschland in den §§ 105a, 1903 Abs. 3 S. 2 BGB und in Österreich in den §§ 151 Abs. 3, 280 Abs. 2 ABGB geregelt. Ziel dieser Vorschriften ist es, nicht voll geschäftsfähigen Personen ein bestimmtes Maß an Eigenkompetenz für den Rechtsgeschäftsverkehr zu verschaffen. Die…
Betreuung Einwilligungsvorbehalt Geschäftsfähigkeit Geschäftsunfähigkeit Minderjährigkeit Rechtswissenschaft Zivilrecht § 105a BGB
Die Geschäfte des täglichen Lebens volljähriger Geschäftsunfähiger
§105a BGB
Durch die Verfassungsreform 1994 wurde der Schutz von behinderten Menschen als Staatsziel in das Grundgesetz aufgenommen und ein spezielles Diskriminierungsverbot geschaffen.
Das tägliche Leben zeigt jedoch immer wieder, dass die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes im Verhältnis der Privatpersonen untereinander auch heute noch nicht zur…
Betreuung Betreuungsrecht Diskriminierungsverbot Geschäftsfähigkeit Geschäftsunfähigkeit Gleichbehandlungsgebot Internationales Privatrecht Rechtswissenschaft Zivilrecht § 105a BGBHäufige Schlagworte im Fachgebiet Rechtswissenschaft