Wissenschaftliche LiteraturSelbstanzeigeBWL
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Benedikt Krüger
Die Entwicklung der §§ 153 und 371 der Abgabenordnung – ein Perspektivwechsel?
Systematische Aufarbeitung der Abgrenzung einer Berichtigung nach § 153 AO und einer Selbstanzeige nach § 371 AO anhand der Grundprinzipien des Steuer- und Steuerstrafrechts unter besonderer Berücksichtigung des Anwendungserlasses zu § 153 AO des Bundesministeriums für Finanzen
Steuerrecht in Forschung und Praxis
Der Autor untersucht die Berichtigung nach § 153 AO und die Selbstanzeige nach § 371 AO sowie ihre Abgrenzung auf Vereinbarkeit mit den Grundprinzipien aus Steuerrecht und Strafrecht.
Gerade in der Praxis ist die Einordnung in den richtigen Kontext von großer Wichtigkeit. Richtet der Steuerpflichtige seine Erklärung an der falschen Vorschrift aus, droht…
AbgrenzungAnwendungserlassBerichtigungGrundprinzipienSelbstanzeigeSteuerhinterziehungSteuerrechtSteuerstrafrechtStrafrecht§153 AO§ 370 AO§ 371 AOJan Hofmann
Strafe und Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung
Steuerrecht in Forschung und Praxis
Die im Zeitraum zwischen Juli 2014 und Dezember 2015 entstandene Würzburger Studie widmet sich in ihrem ersten Hauptteil straf- und strafzwecktheoretischen Grundlagen sowie in ihrem zweiten Hauptteil der Strafzumessung jeweils speziell bei der Steuerhinterziehung. Nachdem zu Beginn die Legitimation der Strafverhängung gegenüber dem Steuerhinterzieher erörtert…
Geldauflage nach § 153a StPOKriminalstrafeLebensleistung bei StrafzumessungLegitimation von StrafeMissglückte SelbstanzeigeRechtsprechung des BGH zur Strafzumessung bei SteuerhinterziehungSteuerhinterziehungSteuerstrafrechtStrafbefreiende SelbstanzeigeStrafempfindlichkeitStrafe nach TabelleStrafzweckAndreas Grötsch
Persönliche Reichweite der Sperrwirkung im Rahmen des § 371 Abs. 2 AO unter besonderer Berücksichtigung von Personen- und Kapitalgesellschaften
Steuerrecht in Forschung und Praxis
§ 371 AO gibt dem Täter die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzung trotz Vollendung einer von ihm begangenen Steuerhinterziehung Straffreiheit zu erlangen. Er muss zum einen unrichtige Erklärungen berichtigen oder unterlassene Erklärungen nachholen (§ 371 I AO), zum anderen die zu seinen Gunsten verkürzten Steuern nachentrichten (§ 371 III AO). Über dies darf…
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