Doktorarbeit: Lauterkeitsrecht und Leistungsstörungsrecht

Lauterkeitsrecht und Leistungsstörungsrecht

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Studien zum Gewerblichen Rechtsschutz und zum Urheberrecht, Band 84

Hamburg , 256 Seiten

ISBN 978-3-8300-6032-1 (Print) |ISBN 978-3-339-06032-7 (eBook)

Rezension

[...] Die Arbeit liefert einen lesenswerten Überblick über die Problematik und bereichert die Diskussion über das Verhältnis von Lauterkeitsrecht und Vertragsrecht. [...]

Christian Alexander in: Zeitschrift für Geistiges Eigentum, ZGE 2012, Band 4, Heft 3, S. 397-400


Zum Inhalt

Mit der UWG-Reform ist seit dem 30.12.2008 der Begriff der „geschäftlichen Handlung“ für die Anwendung des Lauterkeitsrechts maßgeblich, der in § 2 I Nr. 1 UWG definiert wird. Danach kann auch ein Verhalten, das nach dem Vertragsschluss liegt, eine geschäftliche Handlung darstellen und somit den Anwendungsbereich des UWG eröffnen.

Dadurch ist es zu einer Überschneidung mit dem Vertragsrecht, insbesondere dem Leistungsstörungsrecht, gekommen. Vor der UWG-Reform im Jahre 2008 galt als Grundsatz für die Anwendung des Lauterkeitsrechts, dass nur ein Verhalten, das vor der Begründung der vertraglichen Pflicht lag, die Anwendung des UWG eröffnen konnte. Dieses Abgrenzungskriterium ist durch die Einführung des neuen § 2 I Nr. 1 UWG hinfällig geworden. Ausdrücklich wird hier nun auch ein Verhalten als geschäftliche Handlung definiert, das nach einem Geschäftsabschluss liegt und das mit der Durchführung eines Vertrags zusammenhängt.

Da jede Leistungsstörung nach dem Vertragsschluss liegt, könnte nach dem Wortlaut des Gesetzes mittlerweile jede Leistungsstörung auto?matisch den Anwendungsbereich des UWG eröffnen, was jedoch zu erheblichen Problemen führen würde: Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidung bei der Klärung derselben Rechtsfrage und die Bevor?mundung des Vertragspartners sind nur wenige dieser Konflikte, die durch die neue Rechtslage entstehen.

Orientiert an den Konsequenzen einer Überschneidung des Lauterkeits- mit dem Leistungsstörungsrecht entwickelt die Autorin im Rahmen ihrer Untersuchung ein taugliches Abgrenzungskriterium, das es ermöglicht, jedes unternehmerische Verhalten bei einer Leistungsstörung danach zu bewerten, ob eine geschäftliche Handlung vorliegt und damit das UWG anwendbar ist oder ob ausschließlich das zivilrechtliche Leistungsstörungsrecht anwendbar ist, so dass die beschriebenen Konflikte ausgeräumt werden.

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