Dissertation: Der Schuldnerverzug in seiner Abhängigkeit von Mitwirkungshandlungen des Gläubigers

Der Schuldnerverzug in seiner Abhängigkeit von Mitwirkungshandlungen des Gläubigers

Zur Auswirkung unterlassener Mitwirkungshandlungen auf den Tatbestand und die Rechtsfolgen des Schuldnerverzuges

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Studien zum Zivilrecht, Band 82

Hamburg , 250 Seiten

ISBN 978-3-8300-5166-4 (Print) |ISBN 978-3-339-05166-0 (eBook)

Zum Inhalt

In der Mehrzahl der Schuldverhältnisse bedarf der Schuldner zur Erbringung seiner Leistungshandlung oder zumindest zur Herbeiführung des von ihm geschuldeten Leistungserfolges einer Mitwirkung seines Gläubigers. Das BGB betrachtet die unterlassene Mitwirkung des Gläubigers - insbesondere in den §§ 293 ff. BGB - allein unter dem Aspekt des Gläubigerverzuges, während es diese in den Bestimmungen zum Schuldnerverzug (§§ 286 ff. BGB) keinen ausdrücklichen Regelungen unterwirft. Das Ziel der Untersuchung besteht in der Klärung der Frage, wie sich eine unterlassene Mitwirkung des Gläubigers auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Schuldnerverzuges auswirkt. Es handelt sich um einen Problemkreis, der Gegenstand vielfältiger dogmatischer Kontroversen ist und dem zugleich eine weitreichende praktische Bedeutung zukommt.

Der Verfasser unterscheidet systematisch folgende vier Formen der Mitwirkung: Bestimmungshandlungen, Vorbereitungshandlungen, die Annahme der Leistung sowie - im Rahmen gegenseitiger Verträge - die Bereithaltung der Gegenleistung des Gläubigers. Hinsichtlich der Fallgruppe „Bestimmungshandlungen“ geht der Verfasser insbesondere auf die insoweit in der Praxis bedeutsamen Fragen im Zusammenhang mit Schmerzensgeld-, Unterhalts- und Pflichtteilsansprüchen des Gläubigers ein. Die Unterlassung von „Vorbereitungshandlungen“ stellt sich in der Praxis insbesondere bei Werkverträgen, wobei der Verfasser sich vor allem dem Problem der sog. „beiderseitigen Leistungsverzögerung“ widmet. Bezüglich der Annahme der Leistung kommt der Verfasser unter besonderer Berücksichtigung der rechtshistorischen Wurzeln zu dem der herrschenden Meinung widersprechenden Ergebnis, dass die Annahmebereitschaft des Gläubigers für den Eintritt des Schuldnerverzuges nicht konstitutiv ist. Die Bedeutung der Bereithaltung der Gegenleistung des Gläubigers für den Schuldnerverzug beleuchtet der Verfasser sowohl für gleichzeitig fällig werdende Leistungen und Gegenleistungen als auch für den Fall der Vorleistungspflicht einer Vertragspartei, wobei vielfältige Probleme des Schuldnerverzuges im Rahmen gegenseitiger Verträge samt ihrer Bezüge zum Zwangsvollstreckungsrecht behandelt werden.

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