Doktorarbeit: Anlegerschutz in der „Unternehmer-AG“

Anlegerschutz in der „Unternehmer-AG“

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Schriften zum Handels- und Gesellschaftsrecht, Band 31

Hamburg , 230 Seiten

ISBN 978-3-8300-3326-4 (Print) |ISBN 978-3-339-03326-0 (eBook)

Zum Inhalt

Mit seinem Beschluss vom 24. Februar 19971 hat der BGH die KGaA ohne eine natürliche Person als persönlich haftende Gesellschafterin ausdrücklich anerkannt und somit einen Schlussstrich unter die vorangegangene vehement geführte Diskussion über die Zulässigkeit einer solchen gesellschaftsrechtlichen Mischform gezogen. Durch diese Entscheidung steht nunmehr fest, dass auch eine juristische Person, insbesondere eine GmbH, als Komplementärin einer KGaA akzeptiert wird. Damit eröffnet sich insbesondere dem Mittelstand die Möglichkeit, sich durch die Rechtsform der KGaA des Kapitalmarktes zu bedienen, ohne hierfür die unbeschränkte Haftung natürlicher Personen als Komplementäre in Kauf zu nehmen. Darüber hinaus bietet die Rechtsform der KGaA im Vergleich zur AG, die in weiten Bereichen dem Grundsatz der Satzungsstrenge unterliegt, einen sehr weiten Gestaltungsspielraum für Satzungsbestimmungen.

Der BGH hat sich in seiner Entscheidung im Wesentlichen auf die Frage der Zulässigkeit einer KGaA ohne eine natürliche Person als Komplementär beschränkt. Eine nähere organisationsrechtliche Ausgestaltung der Binnenordnung einer GmbH & Co. KGaA, speziell das Verhältnis der Geschäftsführer und Gesellschafter der Komplementär-GmbH zur Gesamtheit der anlegenden Kommanditaktionäre, hat er dagegen weitgehend der gesellschaftsrechtlichen Kautelarpraxis überlassen. Immerhin hat der II. Zivilsenat in seinem Beschluss mit Rücksicht auf potenzielle Investoren den Vorbehalt geäußert, dass Satzungsgestaltungen zu Lasten der Kommanditaktionäre bei der kapitalistischen KGaA nur in engeren Grenzen als bei der gesetzestypischen KGaA zulässig sind; dabei könnten nach seiner Ansicht seine Rechtsprechungsgrundsätze zu der Publikums-KG als allgemeine Richtlinie dienen.

Die Attraktivität dieser kapitalistischen KGaA hängt wesentlich davon ab, in welchem Umfang die Gestaltungsfreiheit, die diese Rechtsform eröffnet, erhalten bleibt bzw. in welchem Umfang die Gestaltungsfreiheit aus Gründen des Anlegerschutzes eingeschränkt werden wird. Diese für die Kautelarpraxis bedeutungsvolle Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern Anlegerschutzerwägungen tatsächlich zur Einschränkung der Gestaltungsfreiheit für die GmbH & Co. KGaA nötigen, wird unter Erarbeitung eigener Lösungen, die beispielhaft als Mustersatzungsklauseln dem jeweiligen Problem angehängt sind, in dieser Studie untersucht.

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