Doktorarbeit: Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber Access Providern

Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber Access Providern

Verpflichtung zur Herausgabe der Nutzerdaten von Urheberrechtsverletzern unter Berücksichtigung der Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG)

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Recht der Neuen Medien, Band 39

Hamburg , 236 Seiten

ISBN 978-3-8300-2867-3 (Print) |ISBN 978-3-339-02867-9 (eBook)

Rezension

[…] Eben diesen Hintergründen widmet sich Kramer sehr eingehend, sehr kompetent und vor allem: sprachlich auf höchstem Niveau, also ausgesprochen gut verständlich und nachvollziehbar. […] Abschließend betrachtet erweist sich Kramers Buch damit als eine höchst beachtliche theoretische Auseinandersetzung auf einem auch weiterhin höchst relevanten Rechtsgebiet […].

Thomas Strang in: Archiv für Urheber- und Medienrecht, UFITA 2009, H. 3


Zum Inhalt

Urheberrechtsverletzer treten im Internet nicht unter ihrem Namen und ihrer Anschrift auf, sondern unter einer von ihrem Zugangsanbieter (Access Provider) zugewiesenen IP-Adresse. Nur der Access Provider ist in der Lage, Auskünfte darüber zu erteilen, welchem konkreten Nutzer die fragliche IP-Adresse zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung zugeteilt war. Der Rechteinhaber ist auf diese Auskunft angewiesen, wenn er mit zivilrechtlichen Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen gegen den Rechtsverletzer vorgehen will.

Andreas Kramer widmet sich der Frage, ob den Access Provider bereits de lege lata oder zumindest de lege ferenda nach der Umsetzung der so genannten Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) – neben strafprozessualen Auskunftspflichten – auch gegenüber privaten Rechteinhabern eine Auskunftspflicht trifft, wenn dessen Dienste für Urheberrechtsverletzungen genutzt werden.

Im Gang der Untersuchung werden zunächst die technischen, gesellschaftspolitischen und rechtlichen Grundlagen der Urheberrechtspiraterie im Internet dargestellt. Sodann wird der zentralen Frage nachgegangen, ob den Rechteinhabern de lege lata eine materielle oder prozessuale Anspruchsgrundlage für ihr Auskunftsbegehren zur Seite steht und sich eine solche auch mit den – für Access Provider geltenden – spezialgesetzlichen Haftungsprivilegierungen, dem Datenschutzrecht sowie dem Fernmeldegeheimnis vereinbaren lässt. Anschließend werden die Gesetzesvorhaben zur Umsetzung der Enforcement-Richtlinie und zur Novellierung des Datenschutzrechts sowie die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (RL 2006/24/EG) im Hinblick auf eine Auskunftspflicht des Access Providers kritisch begutachtet und eigene Lösungsvorschläge zur Statuierung einer effektiven Auskunftspflicht des Access Providers unterbreitet.

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