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Coverabbildung: Forschungsarbeit, „Sozialstaat als Verfassungsbegriff“ von Hannes Berger

Hannes Berger Sozialstaat als Verfassungsbegriff

Hamburg 2026, 152 Seiten

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Zum Inhalt

In den heutigen politischen Debatten hat der Sozialstaat seinen festen Platz: mal soll er ausgebaut, gleichzeitig begrenzt werden. Er soll der sozialen Gerechtigkeit dienen, aber auch nicht zu viele finanzielle Ressourcen aufbrauchen. Allgemein akzeptiert ist dabei, dass wir einen Sozialstaat haben und er auch verfassungsmäßig abgesichert ist. Doch diese Ansicht ist jünger als man vermuten mag.

Dass der Sozialstaat auch als unveränderliches Prinzip in die Verfassung aufgenommen werden soll, wurde erst in der Nachkriegszeit ab dem Jahr 1946 verwirklicht. Die Mütter und Väter der Landesverfassungen in den neu gegründeten Ländern und später des Grundgesetzes für die Bundesrepublik zogen aus den Erfahrungen mit den Unmenschlichkeiten des Nationalsozialismus den Schluss, dass Staat und Wirtschaft in erster Linie dem Menschen dienen müssen. Es waren die Landesverfassungen ab dem Jahr 1946, die sich ganz bewusst und ausdrücklich zu einem Staat bekannten, der sich sozialen Prinzipien und der Menschenwürde verschrieb. Dieser Umstand wird in der heutigen juristischen Literatur und in den Vorlesungen zum Öffentlichen Recht meistens übersehen.

Deshalb hat dieses Buch das Ziel, die juristischen Debatten über den Sozialstaat in der Nachkriegszeit nachzuzeichnen. Dafür wurden die typischen juristischen Medien der damaligen Zeit (Aufsätze, Vorträge, Dissertationen, Kommentare) ausgewertet und systematisiert. Auf diese Weise kann gezeigt werden, welche unterschiedlichen Vorstellungen man über einen Sozialstaat hatte, und wie ähnlich viele Diskussionen der Jahre 1946 bis 1953 den heutigen Auseinandersetzungen über den Sozialstaat sind.

Bibliografische Daten

Autor Hannes Berger
Titel Sozialstaat als Verfassungsbegriff
Seiten 152
Erscheinungsjahr 2026
Ort Hamburg
ISBN (Print) 978-3-339-15076-9
eISBN (eBook) 978-3-339-15077-6
Schriftenreihe Studien zum Sozialrecht
Band 60

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