Doktorarbeit: Strafbare (oder straflose) Anstiftung zum Suizid

Strafbare (oder straflose) Anstiftung zum Suizid

Untersuchung der Strukturen der Täterschaft nach § 25 StGB – Zugleich ein Beitrag zur Strafbarkeit von Unterstützungshandlungen zur Eigenstrafvereitelung nach § 258 Abs. 1 StGB und der tatbestandlichen Berücksichtigung von Beweggründen des Mitwirkenden am

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Strafrecht in Forschung und Praxis, Band 401

Hamburg , 270 Seiten

ISBN 978-3-339-12966-6 (Print) |ISBN 978-3-339-12967-3 (eBook)

Zum Inhalt

Das Thema Sterbehilfe erfährt unverändert mediale und fachliche Aufmerksamkeit. Die in § 217 StGB a.F. geregelte Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung erklärte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2020 für verfassungswidrig. Neuregelungen werden bereits diskutiert.

Kaum Beachtung fand jedoch bisher die Frage nach der Strafbarkeit der Anstiftung zum Suizid. Aufgrund der Straflosigkeit des Suizids selbst scheidet eine Strafbarkeit als Anstifter gemäß § 26 StGB aus. Keine Aussage trifft dieses Ergebnis hingegen über die Strafbarkeit als Täter gemäß § 25 StGB. Fast schon selbstverständlich wird diese von Rechtsprechung und Literatur – vielfach stillschweigend – verneint. Diese Studie stellt dieses Ergebnis auf den Prüfstand.

Der Verfasser hat sich zur Aufgabe gemacht, nach den hinter dieser Straflosigkeit stehenden Gründen zu suchen und diese auf den Prüfstand zu stellen. Dabei zeigte sich, dass die Überzeugungskraft der für die Straflosigkeit angeführten sog. Tatherrschaftslehre und sog. objektiven Zurechnung mindestens streitbar ist. Den Gang der Studie begleiten einige Beispielsfälle, auf die immer wieder instruktiv zurückgegriffen wird. Dadurch ergab sich, dass die herrschenden Lösungsansätze für den Gedanken Voreiligkeit eines Suizids nicht genügend Raum bieten. Der Verfasser bietet sodann einen eigenen Vorschlag der Regelung der Strafbarkeit der Anstiftung zum Suizid an. Umgesetzt werden dabei die durch das Bundesverfassungsgericht aufgeworfenen Kriterien der gewissen Dauerhaftigkeit und inneren Festigkeit des Suizidentschlusses.

Unterstützt werden die angestellten Erwägungen durch eine vergleichende Betrachtung der (straflosen) sog. Eigenstrafvereitelung gemäß § 258 Abs. 1 StGB und die Behandlung mitwirkender Dritter. Abschließend stellt der Verfasser die Frage, ob die tatbestandliche Berücksichtigung von Beweggründen des Mitwirkenden am Suizid überzeugt.

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