Doktorarbeit: Die Immobilienhypothek im Recht der Volksrepublik China

Die Immobilienhypothek im Recht der Volksrepublik China

Schriften zum ausländischen Recht, Band 20

Hamburg , 174 Seiten

ISBN 978-3-8300-9211-7 (Print)

ISBN 978-3-339-09211-3 (eBook)

Zum Inhalt

Die Hypothek ist aufgrund eines Bedürfnisses im wirtschaftlichen Leben entstanden und dient als Kreditsicherheit zur Sicherung einer Forderung. Die Entwicklungsgeschichte der Hypothek ist in VR China von der gesellschaftlichen Ökonomie, der Finanzpolitik und Regierungsinteressen geprägt worden.

In der Veröffentlichung wird das Recht der Immobilienhypothek nach dem Sachenrechtsgesetz der VR China untersucht. Nach chinesischem Recht unterliegen nicht nur Grundstücke und Schiffe dem Hypothekenrecht, sondern auch gewisse bewegliche Produktionsmittel. Die Autorin beschränkt sich auf die hypothekarische Belastung von Immobilien, also von Gebäuden, Landnutzungsrechten, Bodenübernahmebetreibungsrechten und im Bau befindlichen Bauwerken. Das private Landnutzungsrecht ersetz in China das privates Landeigentum, daher gibt es separates Gebäudeeigentum. Gebäudeeigentum und Landnutzungsrecht sollen allerdings in einer Hand sein, daher können Landnutzungsrecht und Gebäude nur gemeinsam übertragen werden und eine Hypothek kann auch nur gemeinsam an Gebäude und Landnutzungsrecht bestehen. Die Hypothek wird durch Rechtsgeschäft begründet, kann allerdings auch gesetzlich entstehen. Eine Immobilienhypothek wird erst durch Registrierung wirksam. Bei der Übertragung ist der gutgläubige Erwerb möglich. Das Sachrechtsgesetz in China regelt in §106 den gutgläubigen Erwerb. Diese Vorschrift wird wegen dem unklaren Begriff des guten Glaubens, der mangelnden Präzisierung des Erwerbszeitpunktes und der Notwendigkeit des angemessenen Preises stark kritisiert. In der Studie werden die Probleme herausgearbeitet und die verschiedenen Lösungsmöglichkeiten argumentativ präzise dargestellt. Nach dem chinesischen Recht haften die natürlichen und juristischen Früchte, Versicherungsforderungen u. a. des belasteten Gegenstandes für die Hypothek. Das entspricht im Wesentlichen den §§ 1120 ff. BGB. Die Hypothek erlischt mit Erlöschen der gesicherten Forderung, Befriedigung des Hypothekars, Verzicht durch den Hypothekar und Verlust des belasteten Gegenstandes (unter Umständen haftet das Surrogat).

Die Autorin erbringt neue wissenschaftliche Erkenntnisse und stellt die Probleme der Immobilienhypothek nach chinesischem Recht ausführlich dar. Die Publikation wird ihren Leserkreis nicht nur in der Wissenschaft, sondern auch in Anwaltskanzleien finden.

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