Dissertation: Die Untreuestrafbarkeit des Vorstands bei Verstößen gegen den Deutschen Corporate Governance Kodex und § 161 AktG

Die Untreuestrafbarkeit des Vorstands bei Verstößen gegen den Deutschen Corporate Governance Kodex und § 161 AktG

Ein Restriktionsversuch im Hinblick auf den konturenlosen Tatbestand des §266 StGB über den Weg der Einbindung eines Selbstregulierungsinstruments

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Studien zur Rechtswissenschaft, Band 317

Hamburg , 472 Seiten

ISBN 978-3-8300-7502-8 (Print) |ISBN 978-3-339-07502-4 (eBook)

Zum Inhalt

Im Bereich der haftungsrechtlichen Bewertung von Managementfehlverhalten ist zunehmend die Tendenz zu beobachten, dass die Führungskräfte von Wirtschaftsunternehmen nicht nur zivilrechtlich, sondern vermehrt auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die Anzahl der Wirtschaftsstrafverfahren ist deutlich gestiegen. Derzeit vergeht kaum ein Monat, in dem das öffentliche Interesse und die Aufmerksamkeit der Medien nicht auf spektakuläre Untreuestrafverfahren gegen zumeist prominente und etablierte Persönlichkeiten der Wirtschaft gerichtet sind. Bezogen auf die in Deutschland - vornehmlich bei Konzernen - sehr beliebte Gesellschaftsrechtsform der Aktiengesellschaft sind neben den Aufsichtsräten vor allem die Vorstände hinsichtlich ihres unternehmerisches Tuns oder Unterlassens immer öfter dem Vorwurf der Untreue nach § 266 StGB ausgesetzt. Gerade die unternehmerische Handlungsfreiheit des Vorstands als Teil und notwendiges Gegenstück der ihm obliegenden Führungsaufgabe (§§ 76, 93 AktG) steht dabei wie nie zuvor auf dem untreuerechtlichen Prüfstand.

Bedingt durch die Vielzahl der in den letzten Jahrzehnten begangenen Wirtschaftsstraftaten auf den internationalen Kapital- und Finanzmärkten steht die deutsche Bevölkerung dem Managerverhalten von Vorständen seit geraumer Zeit grundlegend skeptisch gegenüber. Die Arbeitsmoral, Sorgfältigkeit und Gewissenhaftigkeit der Vorstände stehen hierbei im Fokus der Kritik der Gesellschaft. Dies gilt insbesondere dann, wenn die jeweiligen Protagonisten für die Prosperität und Stabilität großer, börsennotierter Industriekonzerne verantwortlich sind, die wiederum für den Wirtschaftsstandort Deutschland und sein internationales Ansehen eine entscheidende Rolle spielen. Es besteht der Eindruck, dass das Führungsverhalten der Organe nur noch durch Selbstbedienungsmentalitäten, Korruption und das Streben nach kurzfristigen Gewinnen geprägt ist.

Der Unmut der Bevölkerung richtet sich allerdings mittlerweile nicht mehr nur gegen die Vorstände. In einem erheblichen Umfang kritisiert die Gesellschaft inzwischen auch den Staat und die Politik, die die Pflichtverstöße der Unternehmensorgane aus ihrer Sicht nur unzureichend eindämmen. Um der Lage vermeintlich Herr zu werden, reagiert der Gesetzgeber aktuell ausschließlich mit Verschärfungen der zivil- und aktienrechtlichen Rahmenbedingungen für Vorstände. Er begründet neue Sorgfaltspflichten für die Organe, fordert mehr Transparenz und Publizität in Bezug auf ihr Verhalten und erweitert die Regressmöglichkeiten in diesem Zusammenhang.

Zu einer Überarbeitung des Strafrechts und Schaffung neuer Straftatbestände zur Verfolgung von Missmanagement sah sich der Gesetzgeber hingegen seit der letzten Strafrechtsreform noch nicht veranlasst. Es sind aber Bestrebungen, vor allem auch seitens der Politik, erkennbar, die Strafverfolgungsbehörden und Justiz zu einem härteren Durchgreifen zu animieren. Daher werden von den Strafverfolgungsbehörden gegen die unter Anfangsverdacht stehenden Führungskräfte eine Vielzahl von wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs nach § 266 StGB eingeleitet. Die Rechtsprechung neigt im Nachgang wiederum ihrerseits dazu, den § 266 StGB als „Auffangtatbestand“ anzuwenden, um den Erwartungen der Bürger und dem Druck der Politik gerecht werden zu können.

Ob den Unmutsbekundungen der Bevölkerung auf diesem Weg effektiv nachgegangen wird, die Reaktionen von Staat und Politik als sachgerecht und angemessen zu beurteilen sind oder man den Zweck des Strafrechts in der Repression oder auch Prävention sieht, soll im Rahmen dieser Studie nicht abschließend geklärt werden. Fakt ist jedoch, dass die Untreuestrafbarkeit derzeit Hochkonjunktur hat und einer der Gründe dafür ist, dass im deutschen Wirtschaftsstrafrecht bislang ein Straftatbestand fehlt, der das bloß fahrlässige Mindern bzw. Schädigen fremden Vermögens erfasst. Es muss daher auf das allgemeine Strafrecht und hier vor allem § 266 StGB zurückgegriffen werden. Dem Tatbestand der Untreue ist dabei das bezogen auf die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern in Unternehmen typische Auseinanderfallen von Vermögensinhaberschaft und Vermögensverwaltung immanent. Gerade größere Unternehmensstrukturen haben normalerweise als Vermögensträger eine juristische Person in der Gestalt einer Aktiengesellschaft und können nur durch ihre Organe, hier den Vorstand, agieren. Ermittelt wird daher heute z.B. nicht mehr nur gegen den Bankkassierer, sondern auch gegen den Bankenvorstand. Das Strafrecht, insbesondere das Untreuestrafrecht, befindet sich vor diesem Hintergrund schon seit einiger Zeit in einem Übergang von einem Unterschichten- zu einem Oberschichtenstrafrecht und der § 266 StGB ist das Aushängeschild dieser Zielrichtung.

Im Ausgangspunkt besteht somit ein nüchterner Befund dahingehend, dass die Verwirklichung des Untreuetatbestandes aufgrund von Missmanagement des Vorstands in den letzten Jahren spürbar zugenommen hat. Neben diesem quantitativen Aspekt ist in diesem Kontext aber vor allem auch eine qualitative (rechtswissenschaftlich-dogmatische) Komponente auszumachen, wegen der die Untreuestrafbarkeit in der Strafrechtswissenschaft schon vor Jahrzehnten „ins Gerede gekommen“ ist.

Zunächst ist es die Wahrnehmung der Strafrechtswissenschaft, dass kein Lebenssachverhalt mehr vor der Untreuestrafvorschrift sicher zu sein scheint. Der Untreuetatbestand wird aktuell immer schon dann geprüft, sobald auch nur ein geringes Risiko für fremdes Vermögen mit dem Handeln oder Unterlassen einer natürlichen Person verbunden ist.

Es muss außerdem festgestellt werden, dass die Vielzahl der Veröffentlichungen zum Thema „Corporate Governance“ fast ausschließlich in einem zivilrechtlichen Kontext stehen. Einer strafrechtlichen Betrachtung haben sich bislang nur wenige Autoren gewidmet. Die Untreuestrafbarkeit des Vorstands bei Verstößen gegen den DCGK bzw. § 161 AktG ist daher als ein noch nicht gelöstes Problem anzusehen. Es lohnt sich daher der Versuch, ein Stück weit strafrechtsdogmatische Klarheit in diesem Sachzusammenhang zu schaffen. Das Ziel der Analyse ist es, zu klären, inwiefern Verstöße des Vorstands gegen die Verhaltensvorga- ben des DCGK und § 161 AktG Pflichtverletzungen darstellen und wann der Vorstand die Schwelle zum untreuespezifischen Handlungsunwert überschreitet.

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