Doktorarbeit: Die Herausgabe des Verletzergewinns im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht unter Berücksichtigung der „Gemeinkostenanteil“-Entscheidung des BGH

Die Herausgabe des Verletzergewinns im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht unter Berücksichtigung der „Gemeinkostenanteil“-Entscheidung des BGH

Gleichzeitig ein Beitrag zur Haftung innerhalb einer Verletzerkette

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Studien zum Gewerblichen Rechtsschutz und zum Urheberrecht, Band 90

Hamburg , 320 Seiten

ISBN 978-3-8300-6324-7 (Print)

ISBN 978-3-339-06324-3 (eBook)

Zum Inhalt

Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte vermitteln als Immaterialgüterrechte dem Inhaber eine Rechtsposition, die es ihm ermöglicht, Dritte von der Benutzung des geschützten Gutes auszuschließen. In den jeweiligen Sondergesetzen ist folglich geregelt, dass die berechtigte Nutzung des mittels eines gewerblichen Schutzrechtes geschützten Immaterialgutes von der Rechtsordnung grundsätzlich einzig dem (eingetragenen) Inhaber zugestanden wird. Allein der Inhaber ist positiv dazu berechtigt, den Schutzgegenstand zu verwenden und negativ dazu befugt, darüber zu entscheiden, ob überhaupt, in welchem Umfang und vor allem von wem der Schutzgegenstand verwendet wird. Damit korrespondiert für Dritte das Verbot, ohne Zustimmung des Berechtigten z.B. von der geschützten Erfindung, dem Muster oder der Marke Gebrauch zu machen.

Um die Interessen des Schutzrechtsinhabers zu schützen, steht diesem gegen Dritte, die unbefugt von dem geschützten Immaterialgut Gebrauch machen, ein – verschuldensunabhängiger – Unterlassungsanspruch zu. Zum Ausgleich etwaiger bereits eingetretener Beeinträchtigungen dient insbesondere der dem Schutzrechtsinhaber zustehende Schadensersatzanspruch. In der Regel ist der Verletzte jedoch nicht dazu in der Lage, nachzuweisen, dass ihm durch die Verletzungshandlungen ein eigener Gewinn entgangen ist.

Der Schutzrechtsinhaber hat daher alternativ die Möglichkeit, als Schadensersatz entweder den Betrag zu beanspruchen, den der Verletzer hätte aufwenden müssen, wenn er vor Beginn der Verletzungshandlung ein entsprechendes Nutzungsrecht beim Verletzten eingeholt hätte. Oder der Verletzte verlangt als Schadensersatz den Gewinn, den der Verletzer durch seine Verletzungshandlung – in erster Linie durch den Vertrieb schutzrechtsverletzender Produkte – erzielt hat.

Die EU-Richtlinie 48/2004/EG zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum („Enforcement-Richtlinie“) sowie das ihrer Umsetzung dienende Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008, die beide die Herausgabe des Verletzergewinns ausdrücklich als Rechtsfolge der Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten vorsehen, geben aktuellen Anlass, der Frage nach der Einordnung und der Ausgestaltung des Anspruchs auf Herausgabe des Verletzergewinns nachzugehen.

Der Autor befasst sich nach einer kurzen Darlegung der Grundlagen und einer Auseinandersetzung mit dem dogmatischen Einfallstor eines Anspruchs auf Herausgabe des Verletzergewinns vor allem mit der inhaltlichen Ausgestaltung des Anspruchs auf Herausgabe des Verletzergewinns unter besonderer Berücksichtigung der Regelungen zur angemaßten Eigengeschäftsführung des BGB. Im Anschluss daran wird der Frage nachgegangen, ob der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns unverändert schadensersatzrechtlich einzuordnen ist und welche Konsequenzen mit einer Einordnung in die Regelungen zur angemaßten Eigengeschäftsführung verbunden sind. Dem folgt der Vorschlag eines am Verschuldensgrad orientierten Haftungssystems.

Den Abschluss bildet eine genauere Untersuchung, ob und, wenn ja, in welcher Weise verschiedene Verletzer, die neben- oder nacheinander durch ein und dasselbe schutzrechtsverletzende Produkt in das gewerbliche Schutzrecht des Verletzten eingegriffen haben, kumulativ auf Schadensersatz oder Herausgabe des Verletzergewinns in Anspruch genommen werden können.

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