Doktorarbeit: Supply Quota Systems im Arzneimittelsektor und Europäisches Kartellrecht

Supply Quota Systems im Arzneimittelsektor und Europäisches Kartellrecht

Zugleich ein Beitrag zur kartellrechtlichen Beurteilung regulierter Märkte: Erläutert am Beispiel der mitgliedstaatlichen Preis-, Erstattungs- und Vertriebsvorschriften für Arzneimittel

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Studienreihe wirtschaftsrechtliche Forschungsergebnisse, Band 160

Hamburg , 350 Seiten

ISBN 978-3-8300-6212-7 (Print) |ISBN 978-3-339-06212-3 (eBook)

Zum Inhalt

Thema der Studie ist die Frage, ob der Einsatz von Lieferquotensystemen (Supply Quota Systems) durch die Originalhersteller von Arzneimitteln eine nach dem System des Europäischen Kartellrechts zulässige Vertriebsmaßnahme zur Beschränkung des Parallelhandels mit Arzneimitteln darstellt. Das Arbitragegeschäftsmodell des Parallelhandels führt bei den Herstellern zu teils erheblichen Umsatz- und Gewinneinbußen. Die systematische Kontingentierung der Liefermengen am Maßstab des jeweiligen innerstaatlichen Verbrauchs bietet neben und im Zusammenspiel mit dualen Preis(spreizungs)systemen (Dual Pricing Systems), die ebenfalls Gegenstand aktueller Entscheidungen der europäischen Gerichte sind, eine effektive Handhabe, um die aus Herstellersicht negativen wirtschaftlichen Auswirkungen zu unterbinden, die durch den Parallelhandel verursacht werden.

Nach einer Einführung in den Problemkreis werden zunächst die Rahmenbedingungen des gemeinschaftlichen Handels mit Arzneimitteln erläutert und alsdann die verschiedenen Vertriebsstrategien der Arzneimittelhersteller aufgezeigt, mit denen der Parallelhandel begrenzt wird. Im Anschluss prüft der Autor umfassend, ob die Kontingentierungspraxis mit dem Europäischen Kartellrecht vereinbar ist. Im Hinblick auf das gemeinschaftsrechtliche Kartellverbot werden die beiden richtungsweisenden Entscheidungen der europäischen Gerichte in der Rechtssache „Bayer/Adalat“ nachgezeichnet und einer kritischen Analyse unterzogen. Es wird herausgearbeitet, nach welchen Kriterien im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Vereinbarung tatsächlich einseitige Maßnahmen, die nicht in den Anwendungsbereich des Kartellverbots fallen, von nur scheinbar einseitigen Maßnahmen, die vom Kartellverbot erfasst werden, rechtssystematisch korrekt abzugrenzen sind. Der Autor geht dabei auch auf denkbare Grenzfälle ein.

Schwerpunkt der Untersuchung ist die Prüfung, ob der Einsatz von Lieferquotensystemen ein marktmachtmissbräuchliches Verhalten der Arzneimittelhersteller darstellt. Hierzu stellt der Autor zunächst die zentralen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen „Syfait“ und „Sot. Lelos“ („Syfait II“) dar. In der anschließenden Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Missbrauchsverbots sind nach Auffassung des Autors vor allem die korrekte Bestimmung des sachlich und räumlich relevanten Marktes, die speziell im Hinblick auf den Parallelhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu erfolgen hat, sowie die sachgerechte Prüfung derjenigen Gesichtspunkte entscheidend, die den Einsatz von Lieferquotensystemen objektiv rechtfertigen können. In die Untersuchung bezieht der Autor jeweils die sektorspezifischen Besonderheiten des sowohl auf gemeinschaftlicher als auch mitgliedstaatlicher Ebene hochregulierten Arzneimittelmarktes ein, namentlich die bestehenden Preis-, Erstattungs- und Vertriebsvorschriften für Arzneimittel, die seiner Auffassung nach im Rahmen der kartellrechtlichen Bewertung angemessen zu berücksichtigen sind. Dabei geht der Autor ausführlich auch auf die für die Praxis wichtige Frage ein, wie die Beweislast im Rahmen der Prüfung des gemeinschaftsrechtlichen Missbrauchverbots zu verteilen ist.

Die Untersuchung schließt mit einer ökonomischen Analyse, die sich – im Sinne des „more economic approach“ – mit den Auswirkungen auf die Konsumentenwohlfahrt beschäftigt, die für den Bereich Forschung und Entwicklung sowie den ungehinderten Zugang der Verbraucher in der EU zu innovativen Arzneimitteln zu erwarten wären, wenn die Arzneimittel?hersteller die Parallelhändler mittels eines Kontrahierungszwangs umfassend beliefern müssten.

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