Doktorarbeit: Die Verbrauchereigenschaft der GbR und die Schutzwürdigkeit ihrer Gesellschafter

Die Verbrauchereigenschaft der GbR und die Schutzwürdigkeit ihrer Gesellschafter

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Schriften zum Handels- und Gesellschaftsrecht, Band 245

Hamburg , 240 Seiten

ISBN 978-3-339-12176-9 (Print) |ISBN 978-3-339-12177-6 (eBook)

Zum Inhalt

Der BGH erkannte die Verbrauchereigenschaft der GbR im Jahr 2001 an. Diese Rechtsprechung wurde 2017 bestätigt. Dabei dehnt der BGH den Verbraucherbegriff über den Wortlaut der §§ 13, 14 BGB hinaus auf die GbR aus. Die Entscheidungsbegründung stützt sich hauptsächlich auf solche Ansichten, die vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR vertreten wurden. Insbesondere stellt der BGH trotz der einhellig anerkannten Rechtsfähigkeit der GbR auf die Schutzbedürftigkeit der Gesellschafter ab.

Der Verfasser setzt sich deshalb mit der Frage nach der Verbrauchereigenschaft der GbR auseinander. In diesem Rahmen wird die direkte und die analoge Anwendbarkeit des § 13 BGB unter Berücksichtigung europäischer Vorgaben und deren Umsetzung in anderen Mitgliedstaaten untersucht.

Durch die Rechtsprechung nicht abschließend geklärt ist, ob die streng akzessorische und persönliche Haftung für die Gesellschafter aller Erscheinungsformen der GbR gleichermaßen gilt. Insoweit ist fraglich, ob die auf handelsrechtlichen Grundsätzen fußende Haftungsverfassung der OHG auch für die Gesellschafter der allein zu ideellen Zwecken im Rechtsverkehr auftretenden Ideal-GbR Geltung entfalten soll.

Auch dieser Frage wurde durch die o.g. Rechtsprechung des BGH neue Praxisrelevanz verliehen. Die vom BGH angeführte, aus der strengen persönlichen Haftung resultierende Schutzbedürftigkeit der Gesellschafter wird durch den Verfasser bei der Suche nach einer angemessenen Haftungsverfassung für die Ideal-GbR wieder aufgegriffen. Unter Abwägung der Interessen von Gläubigern und Gesellschaftern werden verschiedene vertragliche sowie gesetzliche Haftungsbeschränkungen miteinander verglichen. Das Ziel ist, die Haftungsverfassung der Ideal-GbR derart zu modifizieren, dass sie sich ohne Wertungswidersprüche in die Rechtsordnung einbettet. Im Fokus steht dabei die Übertragungsmöglichkeit der institutionellen Haftungsbeschränkung des nichteingetragenen Idealvereins auf die Ideal-GbR.

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