Doktorarbeit: Die Reichweite der Bindungswirkung des EU-rechtlichen allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 20 GRC im Steuerrecht

Die Reichweite der Bindungswirkung des EU-rechtlichen allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 20 GRC im Steuerrecht

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Steuerrecht in Forschung und Praxis, Band 162

Hamburg , 308 Seiten

ISBN 978-3-339-11930-8 (Print) |ISBN 978-3-339-11931-5 (eBook)

Zum Inhalt

In 2019 hatte die Grundrechte-Charta der EU (GRC) ihr 10-jähriges Jubiläum. Seit ihrer primärrechtlichen Kodifikation in 2009 nimmt die Bedeutung der GRC für die Grundrechtskontrolle stetig zu. Mit Art. 20 GRC verfügt die EU über einen allgemeinen Gleichheitssatz, dem auch im nationalen Steuerrecht als Fundamentalprinzip der Steuergerechtigkeit ein ausschlaggebender Stellenwert zukommt (Art. 3 Abs. 1 GG). Vor allem im Bereich des (teil-)harmonisierten Steuerrechts erlangt Art. 20 GRC besondere praktische Relevanz für den Grundrechtsschutz des Steuerpflichtigen. Allerdings ist die Reichweite der Bindungswirkung des Art. 20 GRC für den spezifischen Bereich des nationalen Steuerrechts der Mitgliedstaaten noch weitgehend ungeklärt.

In dieser Untersuchung erfolgt anhand von steuerrechtlich relevanten Bindungskonstellationen die Analyse des bisherigen und potenziellen Einflusses des EU-rechtlichen allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 20 GRC im Bereich des harmonisierten Mehrwertsteuerrechts sowie des teilharmonisierten Ertragsteuerrechts. Daneben wird dessen Relevanz für das autonom ausgestaltete (nicht harmonisierte) direkte Steuerrecht dargestellt. Weitergehend wird geklärt, in welchen Situationen innerstaatliche Gerichte, trotz der Bindung an Art. 20 GRC, weiterhin Art. 3 Abs. 1 GG als Prüfungsnorm dem Grunde nach anwenden dürfen. Neben dem EU-rechtlichen Determinierungsgrad der nationalen Rechtsvorschrift, erlangt insoweit vor allem die Bestimmung des steuerspezifischen Schutzniveaus beider Grundrechte die maßgebende Bedeutung. Anhand des gleichheitsrechtlichen Prüfungsaufbaus werden die bisher vom EuGH entwickelten grundrechtlichen Vorgaben zum Schutzgehalt des Art. 20 GRC mit dem Schutzgehalt des Art. 3 Abs. 1 GG verglichen, wie ihn das BVerfG in einer über mehrere Jahrzehnte ausgearbeiteten Rechtsprechung für das Steuerrecht konkretisiert hat.

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