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Wissenschaftliche LiteraturPersonengesellschaften

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Persönliche Reichweite der Sperrwirkung im Rahmen des § 371 Abs. 2 AO unter besonderer Berücksichtigung von Personen- und Kapitalgesellschaften (Doktorarbeit)Zum Shop

Persönliche Reichweite der Sperrwirkung im Rahmen des § 371 Abs. 2 AO unter besonderer Berücksichtigung von Personen- und Kapitalgesellschaften

Steuerrecht in Forschung und Praxis

§ 371 AO gibt dem Täter die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzung trotz Vollendung einer von ihm begangenen Steuerhinterziehung Straffreiheit zu erlangen. Er muss zum einen unrichtige Erklärungen berichtigen oder unterlassene Erklärungen nachholen (§ 371 I AO), zum anderen die zu seinen Gunsten verkürzten…

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