Benedikt LüthgeDas Delikt der Untreue im internationalen Rechtsvergleich
§266 StGB: Exportschlager oder deutscher Sonderweg, Zukunftsmodell oder Relikt aus der Vergangenheit?
– Zugleich ein Beitrag zur strafrechtlichen Behandlung von schwarzen Kassen, Kick-Backs und exzessiven Vorstandsvergütungen –
Studien zur Rechtswissenschaft, Band 388
Hamburg 2017, 592 Seiten
ISBN 978-3-8300-9484-5 (Print)
ISBN 978-3-339-09484-1 (eBook)
Zum Inhalt deutschenglish
Das Delikt der Untreue gemäß § 266 StGB ist aus dem deutschen Wirtschaftsstrafrecht nicht mehr wegzudenken. Es markiert seit Jahrzehnten ein Lieblingsinstrument der Strafverfolger im Kampf gegen die Wirtschaftskriminalität. Aufsehenerregende Untreueprozesse wie die Verfahren in Sachen „Mannesmann“, „Siemens“, „HSH-Nordbank“ und „Middelhoff“ dominieren immer wieder die Schlagzeilen der Zeitungen.
Der vermehrte Einsatz des § 266 StGB kann jedoch nicht über den Umstand hinwegtäuschen, dass der Untreuetatbestand unter einem großem Legitimationsdruck steht. Die Klagen über seinen breiten Anwendungsbereich sowie seine lediglich schwach ausgeprägte (verfassungsrechtliche) Bestimmtheit reißen nicht ab. Diesen Befund nimmt der Autor zum Anlass, das Untreuedelikt aus der Perspektive der (Rechts-)Vergleichung – als „reichste Quelle aller Entdeckungen in jeder Wissenschaft“ – zu untersuchen. Geprüft wird insbesondere, ob und wie ausländische Rechtsordnungen untreueartige Verhaltensweisen strafrechtlich erfassen und ob es ihnen dabei besser als dem deutschen Tatbestand gelingt, rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen. Aus diesen Resultaten können anschließend Rückschlüsse darüber gezogen werden, wie § 266 StGB im internationalen Vergleich zu bewerten ist. Zu diesem Zweck werden insgesamt 85 Rechtsordnungen analysiert, um ein möglichst repräsentatives Ergebnis zu erhalten. Zugleich werden die Normen und die Rechtsprechung einzelner Staaten, vor allem die der Länder Schweiz, Österreich, Frankreich, England, USA und China im Detail ausgewertet, um die notwendige Eindringtiefe zu gewährleisten. Methodisch wird dabei nicht nur den Maßstäben einen funktionalen, sondern gerade auch einer fallbasierten Strafrechtsvergleichung Genüge getan, indem zunächst ein allgemeiner rechtsvergleichender Teil erfolgt, an den sich ein konkreter Vergleich in Bezug auf die Fallgruppen „schwarze Kassen“, „Kick-Backs“ und „exzessive Vorstandsvergütungen“ anschließt.
Schlagworte
DiebstahlEnglandFrankreichKick-BacksRechtsvergleichReformSchwarze KassenStrafrechtUntreueUSAVorstandsvergütungWirtschaftsstrafrecht§ 266 StGBIhr Werk im Verlag Dr. Kovač
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