Dissertation: Überplanung von Altanlagen der Bahn

Überplanung von Altanlagen der Bahn

Anspruch der Gemeinde auf „Entwidmung“?

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Studien zum Planungs- und Verkehrsrecht, Band 10

Hamburg , 214 Seiten

ISBN 978-3-8300-9395-4 (Print) |ISBN 978-3-339-09395-0 (eBook)

Zum Inhalt

Aus den vielfältigen Beziehungen zwischen Bauleitplanung und Fachplanung hat sich die Autorin die Frage nach dem planungsrechtlichen Schicksal der ehemals für Bahnanlagen genutzten Flächen herausgegriffen. Der Trend, dass Strecken und Anlagen für den Bahnverkehr aufgegeben werden, hält nach wie vor an. Der Anteil der Eisenbahn am Verkehrsaufkommen ist rückläufig, die Eisenbahnunternehmen stehen unter wirtschaftlichem Druck und durch die verbesserte Technik reduziert sich der Flächenbedarf für die Bahnanlagen. Oftmals befinden sich die Flächen in attraktiver Innenstadtlage, sodass die Gemeinden eigene Planungsvorstellungen entwickelt haben und diese auch gegen einen möglichen Widerstand der Eisenbahnunternehmen umsetzen möchten. Die Autorin geht speziell auf die Rechtsposition der Gemeinden ein. Der Titel der Studie fragt daher auch nach dem Anspruch der Gemeinde auf „Entwidmung“. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG wird auf seine dogmatische Konzeption hin untersucht und vor diesem Hintergrund der genaue Inhalt der Gewährleistung entwickelt. Die Entwidmung in Anführungszeichen ist dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.1988 zum Verhältnis von Eisenbahnfachplanung und Bauleitplanung entnommen. Ob damit der richtige Anknüpfungspunkt für das Aufleben der Bauleitplanung gefunden ist, wird in der Untersuchung geklärt. Weitere Fragen hat der Gesetzgeber aufgeworfen. Mit § 23 AEG wurde eine Regelung zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken geschaffen. Danach wird für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, bei fehlendem Verkehrsbedarf die Freistellung von Bahnbetriebszwecken festgestellt. Die Autorin untersucht, ob und wie sich die Vorschrift in das Verhältnis von Eisenbahnfachplanung und Bauleitplanung einfügen lässt. Zudem wurde in § 9 Abs. 2 BauGB das Baurecht auf Zeit eingeführt. Den Gemeinden stehen neue planerische Möglichkeiten zur Verfügung. In der Abhandlung wird geklärt, ob die Gemeinden auf diesem Weg, schon frühzeitig ihre Vorstellungen von einer Anschlussnutzung für die Bahnflächen verwirklichen können.

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