Doktorarbeit: Medizinische Forschung an Strafgefangenen

Medizinische Forschung an Strafgefangenen

Eine Gratwanderung zwischen historisch geprägtem Paternalismus und der Achtung der Grundrechte Strafgefangener unter besonderer Berücksichtigung weitestgehender Äquivalenzherstellung im Strafvollzug

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Medizinrecht in Forschung und Praxis, Band 28

Hamburg , 324 Seiten

ISBN 978-3-8300-5159-6 (Print) |ISBN 978-3-339-05159-2 (eBook)

Zum Inhalt

Dürfen Strafgefangene als Probanden an medizinischer Forschung teilnehmen? Für den Bereich klinischer Arzneimittelprüfungen etwa hat der Gesetzgeber dies ausdrücklich untersagt. Dabei gilt das Verbot des § 40 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 AMG sowohl für rein fremdnützige Forschung als auch für Heilversuche. Doch ist diese Regelung tatsächlich verfassungsgemäß?

Das Werk behandelt erstmals monografisch dieses in Deutschland aus geschichtlichen Gründen lange tabuisierte Thema.

Forschung ist für den Fortschritt unentbehrlich. In letzter Konsequenz muss immer auch der Mensch in diese Forschung einbezogen werden, um wesentliche Erkenntnisse für die Humanmedizin zu erzielen. Nach einer einführenden Umschreibung der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Lebenssituation der Strafgefangenen sowie der Darstellung der Regelung der klinischen Erprobung von Medikamenten nach dem AMG wendet sich die Autorin ihrem zentralen Gegenstand zu, dem Ausschluss Strafgefangener von klinischen Arzneimittelprüfungen. Dessen historischer Hintergrund, seine Gesetzgebungsgeschichte sowie sein Sinn und Zweck werden beschrieben und anschließend im Zuge einer kritischen Auseinandersetzung infrage gestellt. Kann den Strafgefangenen die Fähigkeit, freiwillige Entscheidungen zu treffen, wirklich pauschal aberkannt werden?

Die kritischen Überlegungen gipfeln im Herzstück der Studie, der Untersuchung der Verfassungsmäßigkeit des Verbots aus § 40 Abs. 2 S. 3 Nr. 4 AMG in Bezug auf Heilversuche sowie fremdnützige Experimente. Wesentliche Bedeutung kommt dabei Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG zu. Rettungschancen dürfen auch kranken Strafgefangenen nicht verwehrt werden. Doch in Bezug auf Art. 2 Abs. 1 GG und den durch den Angleichungsgrundsatz im Strafvollzug konkretisierten Art. 3 GG ist ein genereller Ausschluss Strafgefangener von jedweder klinischen Prüfung in jeder Phase ebenfalls nicht gerechtfertigt. Diese Ergebnisse werden durch Beispiele aus der Vollzugspraxis eindrucksvoll illustriert. Ferner wird der Blick auf ausländische Regelungen, insbesondere die der USA, geworfen.

Das Buch schließt mit der Präsentation eines kurz kommentierten Gesetzesvorschlags, der die gewonnenen Ergebnisse und Forderungen in die §§ 40, 41 AMG integriert und hoffentlich die notwendige Diskussion in Gang bringen wird.

Ihr Werk im Verlag Dr. Kovač

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