Doktorarbeit: Nachhaltigkeit als Maßstab des Energieeffizienzgebotes

Nachhaltigkeit als Maßstab des Energieeffizienzgebotes

Eine Untersuchung zu §5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BImSchG

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Umweltrecht in Forschung und Praxis, Band 41

Hamburg , 148 Seiten

ISBN 978-3-8300-4123-8 (Print) |ISBN 978-3-339-04123-4 (eBook)

Zum Inhalt

Energie ist der Lebenssaft der Industriegesellschaft. Die Energieerzeugung belastet die Umwelt indes in erheblichem Umfang und trägt namentlich zur Zerstörung des Klimas maßgeblich bei. Zudem sind die Vorräte an Öl, Kohle und Erdgas nicht unerschöpflich. Umso wichtiger ist der sparsame und effiziente Umgang mit Energie. Dies betrifft in besonderem Maße große, gewerbliche Anlagen, in denen ein erheblicher Teil der Energie verbraucht wird.

Die Bedeutung der Energieeffizienz hat auch der Gesetzgeber erkannt. Mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) hat er 2001 eine Norm geschaffen, die alle genehmigungsbedürftigen Anlagen verpflichtet, Energie sparsam und effizient zu verwenden. Nur solche Anlagen sollen betrieben werden dürfen, die diesen Anforderungen genügen.

Die Realität aber sieht anders aus. Tatsächlich bleiben die Effekte der Norm hinter dem formulierten Anspruch zurück. Die genehmigungsbedürftigen Anlagen stehen keineswegs unter dem Druck, ihre Energieeffizienz im Zuge der Genehmigungserteilung und des legalen Weiterbetriebs zu verbessern.

Warum die Energieeffizienzoffensive als Folge des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BImSchG ausgeblieben ist, ist Gegenstand der von der Universität Bielefeld angenommenen Dissertation. Die Autorin macht für die unzureichende Wirksamkeit einen gesetzgeberischen Fehler verantwortlich. Die Norm, so die sicher nicht unumstrittene These, sei unzureichend ausgestaltet.

Anknüpfend an diese Diagnose untersucht sich die Autorin die Möglichkeit, der Norm durch Änderung des Gesetzes mehr Wirksamkeit zu verschaffen. Hierzu zieht sie den Grundsatz der Nachhaltigkeit heran. Dieser sei verbindlich und lasse eine Ableitung zu, wie das Energieeffizienzgebot gefasst werden müsse, um den Zielen des Gesetzgebers gerecht zu werden.

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