Doktorarbeit: Vertragsstrafen des Arbeitnehmers und Grenzen ihrer Vereinbarungsfähigkeit

Vertragsstrafen des Arbeitnehmers und Grenzen ihrer Vereinbarungsfähigkeit

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Schriftenreihe arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse, Band 60

Hamburg , 270 Seiten

ISBN 978-3-8300-1525-3 (Print)

ISBN 978-3-339-01525-9 (eBook)

Zum Inhalt

Die Arbeit nimmt die seit dem 1. Januar 2002 angeordnete Anwendbarkeit des AGB-Rechts im Arbeitsrecht nach § 310 Abs. 4 BGB zum Anlass, mit Strafversprechen des Arbeitnehmers ein praktisch relevantes Phänomen zu untersuchen. Berücksichtigung findet dabei die gesetzliche Wertung von § 309 Nr. 6 BGB, das Arbeitnehmerschutzrecht im Allgemeinen und seiner möglichen Wechselwirkungen mit dem Verbraucherschutzrecht. Kern der Arbeit ist die Erörterung der Zulässigkeitsgrenzen von Vertragsstrafen des Arbeitnehmers.

Ausgangspunkt ist dabei die bisherige Behandlung dieser Problematik durch die Arbeitsgerichte. Sie haben in aller Regel Vertragsstrafen als zulässig erachtet und allenfalls eine Reduzierung ihrer Höhe nach § 343 BGB vorgenommen. Sodann wird – wegen der speziellen Regelung in § 309 Nr. 6 BGB – schwerpunktmäßig die Zulässigkeit von vorformulierten Vertragsstrafen des Arbeitnehmers wegen seiner Lösung vom Arbeitsvertrag behandelt. Hier stellt sich auf drei Ebenen die Problematik der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Vertragsbrüche des Arbeitnehmers. Zunächst geht es um die Verbrauchereigenschaft des Arbeitnehmers, weil der Verbraucher im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen besonders starken Schutz genießt. Die Verbrauchereigenschaft des Arbeitnehmers wird im Ergebnis bejaht. Weiter wird die inhaltliche Beschränkung von § 309 Nr. 6 BGB behandelt, die nach vielfach, aber zu Unrecht vertretener Auffassung bereits eine Anwendung im Arbeitsrecht ausschließen soll. Schließlich geht es um die Frage der Anwendbarkeit des § 309 Nr. 6 BGB im Arbeitsrecht nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB. Da diese Vorschrift im Tatbestand (Besonderheiten) und in der Rechtsfolge (angemessene Berücksichtigung) wertende Begriffe enthält, wird die Antwort nicht vom Wortlaut her, sondern von der bisherigen Rechtslage unter § 23 Abs. 1 AGBG ausgehend erarbeitet. Im Anschluss wird die Entstehungsgeschichte von § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB und erst darauf aufbauend die Auslegung der Vorschrift herangezogen.

Im Ergebnis geht mit dem neuen Recht in Bezug auf die Zulässigkeit vorformulierter Vertragsstrafen des Arbeitnehmers wegen seiner Lösung vom Arbeitsvertrag nur insofern eine Rechtsänderung einher, als dass das Verbot des § 309 Nr. 6 BGB nunmehr unmittelbar auf Arbeitsverträge anzuwenden ist. Denn richtiger Ansicht nach wären solche Klauseln in Arbeitsverträgen schon früher als unzulässig anzusehen gewesen. Danach sind Vertragsstrafen des Arbeitnehmers in deutlich eingeschränkterem Umfang zulässig als sie von der bislang herrschenden Rechtsprechung zugelassen werden.

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