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Die Einbeziehung Dritter im Erschließungsrecht

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Studien zur Rechtswissenschaft, Band 487

Hamburg , 448 Seiten

ISBN 978-3-339-13812-5 (Print)

ISBN 978-3-339-13813-2 (eBook)

Zum Inhalt

Um Grundstücke bebauen zu können, müssen sie erschlossen werden.

Das der Erschließung zugrunde liegende Erschließungsrecht ist im Wesentlichen im Baugesetzbuch niedergelegt. Aber nicht nur die erstmalige Herstellung von öffentlichen Einrichtungen und baulichen Erschließungsanlagen, sondern auch der spätere Ausbau und der laufende Unterhalt dieser Anlagen sind von den Gemeinden als Erschließungsträger allein aus eigenem Finanzaufkommen, das heißt ohne eine angemessene Beteiligung der betroffenen Eigentümer, nicht finanzierbar.

Dementsprechend finden sich in einigen Landesgesetzen landesspezifische Ausgestaltungen für den Bereich des späteren Ausbaus von Anlagen und zur Erhebung entsprechender Ausbaubeiträge. Die Regelungen zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen finden sich im Gegensatz dazu vor allem jedoch im Bundesrecht.

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