Doktorarbeit: Rechtsgut „öffentlicher Friede“? – Strafrechtlicher Friedensschutz im Lichte der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)

Rechtsgut „öffentlicher Friede“? – Strafrechtlicher Friedensschutz im Lichte der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)

Eine Untersuchung zu den Vorgaben und Grenzen der „Rechtsguts­definitions­kompetenz“ des Gesetzgebers

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Strafrecht in Forschung und Praxis, Band 400

Hamburg , 426 Seiten

ISBN 978-3-339-12842-3 (Print) |ISBN 978-3-339-12843-0 (eBook)

Zum Inhalt

Das StGB enthält viele Straftatbestände, als deren „Rechtsgut“ der „öffentliche Frieden“ angesehen wird. Der „öffentliche Friede“ wird hierbei v.a. zur Rechtfertigung von Äußerungsdelikten herangezogen, mit denen Hassrede („hate speech“) strafrechtlich erfasst werden soll. Das NetzDG nimmt daher nicht von ungefähr auf die „Friedensschutzdelikte“ Bezug und aktualisiert die Notwendigkeit einer neuerlichen Beschäftigung mit dem „öffentlichen Frieden“, obgleich er durch den Wunsiedel-Beschluss des BVerfG im Grundsatz als legitimes Schutzobjekt anerkannt wurde.

Vor diesem Hintergrund wird in einem allgemeinen Teil zunächst (§ 2 A.) auf die strafrechtliche Rechtsgutslehre eingegangen, bevor die verfassungsrechtlichen Grenzen für den Strafgesetzgeber aufgezeigt (§ 2 B.) werden. Unter Ausschöpfung des verfassungsrechtlich möglichen Kritikpotentials wird ein besonderer Fokus auf die Kontrolle der Zwecklegitimität gelegt (§ 2 C.). Mit Blick auf den Rahmenbeschluss 2008/913/JI wird zudem die diffizile Frage der Grundrechtsgeltung für Umsetzungsrecht im europäischen Mehrebenensystem thematisiert (§ 2 D.).

Der Autor geht sodann (§ 3) den Grenzen der legislatorischen Zwecksetzungskompetenz im Hinblick auf den „öffentlichen Frieden“ nach. Nach einer Bestandsaufnahme der Friedensschutzdelikte (§ 3 A.) wird der Bezugsrahmen auf die Meinungsfreiheit und ihre Schranken (Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GG) verengt (§ 3 B.). In der Folge werden Gewährleistungsinhalt, Schranken und Wesenskerngehalte der Meinungsfreiheit als Zweckfilter dargestellt (§ 3 C.).

Unter Anwendung der gewonnenen Kriterien wird schließlich (§ 4) die Legitimität des Friedensschutzes im Lichte der Meinungsfreiheit erörtert. Nach Herausarbeitung eines gemeinsamen Nenners der uneinheitlichen Begriffsdefinitionen (§ 4 A.) wird untersucht, ob sich im Grundgesetz ein notwendiger „Ansatzpunkt“ für ein Verfassungsgut „öffentlicher Friede“ finden lässt (§ 4 B.), was verneint wird. In einem nachfolgenden Schritt (§ 4 C.) werden einzelne Bedeutungsgehalte auf ihre Vereinbarkeit mit den Zwecksetzungsgrenzen geprüft, wobei sich der Schutz des „öffentlichen Friedens“ im Lichte der Meinungsfreiheit in allen seinen Schattierungen entgegen der h.M. nicht als zulässiger Zweck für eine Strafnorm qualifizieren lässt.

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