Dissertation: Die Sozialadäquanz im Korruptionsstrafrecht

Die Sozialadäquanz im Korruptionsstrafrecht

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Strafrecht in Forschung und Praxis, Band 393

Hamburg , 326 Seiten

ISBN 978-3-339-12362-6 (Print) |ISBN 978-3-339-12363-3 (eBook)

Zum Inhalt

Ein immer noch brisantes Thema im Bereich des Korruptionsstrafrechts: Die Lehre von der Sozialadäquanz. Als Paradebeispiel wird bereits seit Jahrzehnten das Postboten oder Müllwerkern häufig zu Neujahr gewährte Trinkgeld vorgebracht. Dies mag zwar überraschen, dürfte die Amtsträgereigenschaft von Müllwerkern und Postboten mittlerweile doch mehr als fraglich sein; allerdings lässt sich, wie der Verfasser zeigt, die zugrundeliegende Problematik anhand dieses einfachen Beispiels auf einer sehr verständlichen Weise darstellen.

Letztlich verhält es sich nämlich so, dass die beschriebenen Zuwendungen an Postboten und Müllwerker – die Amtsträgereigenschaft dabei unterstellt – dem Wortlaut nach die Voraussetzungen der Straftatbestände der §§ 331, 333 StGB erfüllen. Dies bedeutet, dass sich der jeweilige Postbote einer Vorteilsannahme und der jeweilige Zuwendende einer Vorteilsgewährung strafbar gemacht haben würden. Werden die Straftatbestände der §§ 331, 333 StGB betrachtet, so scheint es auf den ersten Blick keinen Weg zu geben, einer Strafbarkeit nach §§ 331, 333 StGB zu entgehen: Die Zuwendung erfolgt letztlich gerade aufgrund der im abgelaufenen Jahr zuverlässigen Dienstverrichtung durch den Postboten und zielt zudem auch darauf ab, dem Postboten durch die Zuwendung einen Anreiz zu geben, auch im kommenden Jahr seinen Dienst zuverlässig zu verrichten. Bereits intuitiv erscheint es allerdings fraglich, ob ein solches Ergebnis – auch im Hinblick auf das allgemeine Rechtsempfinden – zu akzeptieren ist.

Auch wenn es naheliegend erscheint, dass sich im Ergebnis weder der Zuwendende noch der Postbote oder Müllwerker einer Vorteilsannahme und einer Vorteilsgewährung nach den §§ 331, 333 StGB strafbar gemacht haben sollten, ist zwangsläufig eine nachvollziehbare Begründung für eine solche Annahme zu verlangen. Insofern kommen aber letztlich verschiedene Begründungsansätze in Betracht, die im Rahmen dieser Studie – vor allem auf ihre Tauglichkeit hin, tatsächlich eine Straffreiheit solcher Verhaltensweisen sinnvoll begründen zu können – näher untersucht werden.

Eine Möglichkeit die Straflosigkeit der dargestellten Verhaltensweisen zu begründen, könnte in der von Welzel begründeten Lehre von der Sozialadäquanz zu erblicken sein. Vereinfacht lässt sich die Lehre der Sozialadäquanz dahingehend beschreiben, dass Handlungen, die den Rahmen der anerkannten sozialen Ordnung letztlich nicht überschreiten, selbst dann nicht tatbestandlich zu betrachten sind, wenn die jeweilige Handlung dem Wortlaut nach einen Straftatbestand erfüllen würde. Hinsichtlich der beschriebenen Zuwendungen an Postboten oder Müllwerkern scheint ein Rückgriff auf die Lehre von der Sozialadäquanz zu plausiblen und nachvollziehbaren Ergebnissen in Form einer Straffreiheit zu führen.

Diese Sichtweise lässt sich durch folgende Überlegung belegen: Es dürfte keinem der Betroffenen – sofern diese nicht rechtskundig sind – bewusst sein, dass sie sich durch ihr Verhalten womöglich der Gefahr eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt haben. Der Grund hierfür ist letztlich, dass die dargestellten Zuwendungen die anerkannte und in geschichtlicher Hinsicht gefestigte soziale Ordnung im Hinblick auf die Regeln der Höflichkeit einhalten; der Zuwendende möchte sich lediglich für die zuverlässige Dienstverrichtung bedanken, dem Postboten wird es demgegenüber kaum möglich sein, die Zuwendung zurückzuweisen, würden einer solchen Zurückweisung letztlich doch die Regeln der Höflichkeit und des gegenseitigen Respekts entgegenstehen.

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