Merve UysalDer Zeugenbeweis und seine Grenzen im Rahmen der freien Beweiswürdigung
Ein Vergleich zwischen dem deutschen und türkischen Zivilprozessrecht
Schriften zum Zivilprozessrecht, Band 49
Hamburg 2021, 784 Seiten
ISBN 978-3-339-12172-1 (Print)
ISBN 978-3-339-12173-8 (eBook)
Zum Inhalt
In dieser Studie soll die Bedeutung des Zeugenbeweises im deutschen und türkischen Zivilprozessrecht rechtsvergleichend betrachtet werden. Seit der römischen Zeit versuchen der Gesetzgeber und die Rechtsprechung, Maßnahmen gegen die Schwäche des Zeugenbeweises zu ergreifen. Dies erklärt, weshalb sich die legale Beweistheorie herausbildete, die seit der römisch-kanonischen Zeit in der deutschen Rechtsgeschichte sowie im angelsächsischen Rechtskreis vorherrschend war.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung wurde erst im Jahre 1879 durch das Inkrafttreten der CPO eingeführt.8 Die Hauptgründe für diese zurückhaltende Herangehensweise des deutschen Gesetzgebers waren Furcht vor Falschaussagen und die Unzuverlässigkeit des Zeugenbeweises. Aus demselben Grund traten im türkischen Zivilprozess unter dem Einfluss des französischen Rechts die legale Beweistheorie und das damit eng verknüpfte Urkundenprinzip in Kraft. Obwohl sich das deutsche Recht damit von der Belastung der legalen Beweistheorie befreien konnte, änderte sich im türkischen Zivilprozess prinzipiell nichts.
Die Wahl zwischen der legalen Beweistheorie und dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat vor allem eine große Bedeutung bei der Rolle des Zeugenbeweises im Rahmen der Wahrheitsfindung. Die legale Beweistheorie hat zur Konsequenz, dass die Beweise nach ihrer jeweiligen Beweiskraft klassifiziert werden müssen. Dies äußert sich in der vom türkischen Schrifttum anerkannten Unterscheidung zwischen „Ermessensbeweisen“ (takdiri deliller) und „gesetzlichen Beweisen“ (kesin deliller). Ebenso unterscheidet die türkische Rechtsprechung zwischen „Ermessensbeweisen“ bzw. „kräftigen Ermessensbeweisen“ (takdiri deliller veya kuvvetli takdiri deliller) auf der einen und „kräftigen“ oder „bindenden Beweisen“ (güçlü veya bağlayıcı deliller) auf der anderen Seite. Bei diesen Unterscheidungen gehört der Zeugenbeweis stets zu jener Gruppe von Beweisen, denen eine geringe Beweiskraft beigemessen wird. Auffällig ist dabei, dass die Grundprinzipien des deutschen und türkischen Zivilprozessrechts, wie die legale Beweistheorie oder der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, die Konzentrationsmaxime oder die Eventualmaxime, die Schriftlichkeit oder die Mündlichkeit des Verfahrens, konträr zueinanderstehen.
Die Freiheit des Richters kommt im türkischen Recht bei „den gesetzlichen Ausnahmefällen“ i.S.d. Art. 198 tZPO und im deutschen Recht bei der Anwendung der gesetzlichen Beweisregeln i.S.d. § 286 Abs. 2 ZPO nicht in Frage. Allerdings ist nach wie vor eine Annäherung zwischen der legalen Beweistheorie und dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beobachten. Es erstaunt daher nicht, dass die Erhöhung des in tZPO (2011) genannten Grenzwerts der Zulassung des Zeugenbeweises mehr Raum lässt oder dass § 286 Abs. 2 ZPO die Freiheit der Beweiswürdigung einschränkt. Ebenso deutlich weist Art. 198 tZPO ein gemischtes Beweissystem auf, das sich aus den Eigenschaften der legalen Beweistheorie sowie dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung konstituiert.
In diesem Zusammenhang verfolgt diese Untersuchung das Ziel, herauszufinden, welche Rolle die Grenzen des § 286 tZPO und Art. 198 tZPO und ihre Ausnahmen bei Antritt und Anordnung des Zeugenbeweises, der Zeugenvernehmung, der Würdigung der Zeugenaussagen sowie der Überprüfung der Würdigung von Zeugenaussagen in der Berufungs- und Revisionsinstanz spielen. Ein weiteres zentrales Thema dieser Studie besteht darin, rechtsvergleichend zu untersuchen, ob die allgemeinen Grenzen der Beweiswürdigung den Zeugenbeweis für die sachgemäße Tatsachenfeststellung und die Wahrheitsfindung nutzbarer machen können. Fraglich ist in diesem Fall, ob die Würdigung des Zeugenbeweises mit Hilfe wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere der Aussagepsychologie, objektiviert werden kann. Die vergleichende Betrachtung der Vorschriften der ZPO und tZPO bezüglich des Zeugenbeweises (§§ 373 ZPO bzw. Art. 240 ff. tZPO) steht ebenfalls im Fokus des Forschungsinteresses. Die Entstehungsgründe dieser zwingend vorgeschriebenen Rechtsnormen liegen vornehmlich darin, dem Gericht zu ermöglichen, unverfälschte und wahrheitsgemäße Zeugenaussagen zu erlangen. Dieser Zweck ist nur dann vollständig erfüllt, wenn die Einhaltung der Grundsätze sowie der Regeln der Beweiswürdigung während des gesamten Prozesses – ab der Benennung von Zeugen bis zum Schluss des Beweisverfahrens – gewährleistet ist. Darüber hinaus werden die Schwierigkeiten des Zeugenbeweises im Zuge einer ausführlichen Analyse herausgearbeitet und Schlussfolgerungen für Lösungsansätze zur Verbesserung des Ablaufs der Zeugenvernehmung gezogen.
Schlagworte
AussagepsychologieBeweiserhebungsverboteBeweisrechtBeweisverwertungsverboteFreie BeweiswürdigungRechtsvergleichungRechtswissenschaftTürkisches ZivilprozessrechtZeugenbeweisZeugenvernehmungZeugnisfähigkeitZeugnisverweigerungZivilprozessrechtIhr Werk im Verlag Dr. Kovač
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