Dissertation: Der Umfang des haftungsrelevanten Vermögens im Nachlassinsolvenzverfahren

Der Umfang des haftungsrelevanten Vermögens im Nachlassinsolvenzverfahren

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Insolvenzrecht in Forschung und Praxis, Band 114

Hamburg , 180 Seiten

ISBN 978-3-339-11242-2 (Print) |ISBN 978-3-339-11243-9 (eBook)

Zum Inhalt

In Deutschland wurden im Jahr 2018 rund 110.0001 Insolvenzverfahren beantragt, wovon rund 98.000 eröffnet wurden. Bei lediglich 3800 Verfahren hiervon handelte es sich um Insolvenzverfahren über einen Nachlass oder ein Gesamtgut. Von diesen 3800 Verfahren wurden nur lediglich die Hälfte eröffnet. Dies mag insbesondere an der im Nachlassinsolvenzverfahren erschwerten Möglichkeit der Feststellung einer kostendeckenden Insolvenzmasse liegen. Diese Feststellung gestaltet sich bereits im Regel- als auch Verbraucherinsolvenzverfahren mitunter schwierig bedingt durch mehr oder minder auskunftsbereite Schuldner oder Geschäftsführer schuldnerischer Unternehmen. Im Nachlassinsolvenzverfahren sieht sich der Insolvenzverwalter bzw. Sachverständige mit dem Tod der auskunftsfähigsten Person einer weiteren Hürde gegenübergestellt, die auch mit Hilfe der gerichtlich eingeräumten Befugnisse und Zwangsmaßnahmen in der Praxis nicht immer einfach zu überschreiten ist, bzw. zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung führen kann.

Im Vergleich hierzu hatten die Zivilgerichte (Amts- und Landgerichte) im Jahr 2017 rund 1,24 Millionen neue Verfahren2 zu verzeichnen. Die Nachlassinsolvenzverfahren stellen im Verhältnis zu den sonstigen Verfahren der Zivilgerichte einen verschwindend geringen Anteil von nur lediglich rund 0,3 % dar. Vor diesem Hintergrund erscheint die stiefmütterliche Behandlung der Nachlassinsolvenzverfahren in Rechtsprechung und Literatur kaum verwunderlich.

Dennoch handelt es sich bei Nachlassinsolvenzverfahren gerade auf Grund ihrer Zwitterstellung zwischen dem Insolvenzrecht und dem Erbrecht um komplexe Verfahren, die den für sie bestellten Insolvenzverwaltern umfassende Kenntnisse aus beiden Rechtsgebieten abverlangen. Gemäß §§ 56 InsO, 18 RPflgG hat das Insolvenzgericht nach pflichtgemäßem Ermessen eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige, natürliche Person auszuwählen und zu bestellen. Allerdings können Gerichte bei der Auswahl der Insolvenzverwalter nur auf wenige, objektiv vorliegende Referenzen zurückgreifen, auf welche sie sich verlassen müssen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch die fachkundige Auseinandersetzung mit erbrechtlichen Belangen vorausgesetzt. Eine weitergehende Prüfung der Eignung entzieht sich mangels Praktikabilität oftmals dem gerichtlichen Überprüfungsmaßstab. Gerade vor diesem Hintergrund ist ein dezidierter und konsequenter Umgang mit nachlassinsolvenzrechtlichen Fragestellungen zumindest in der Rechtsprechung als Leitfaden für die Praxis zwingend erforderlich.

Doch was theoretisch wünschenswert und mithin sogar notwendig ist, lässt die Rechtsprechung in der Praxis vermissen. Auf teils bedeutungsschwere Rechtsfragen wird in Urteilen mitunter nicht eingegangen. Grundsatzentscheidungen im Nachlassinsolvenzrecht sind in der Rechtsprechung nur spärlich gesät. So lässt die Rechtsprechung beispielsweise eine Reglung zur Behandlung von rechtsgeschäftlichen Handlungen des Erben über Nachlassgegenstände gänzlich vermissen.

Doch gerade hierbei handelt es sich um die entscheidende Weichenstelle zur Differenzierung zwischen Massegegenständen und schuldrechtlichen Ersatzansprüchen. Auch schweigt die Rechtsprechung darüber, wann der maßgebliche Zeitpunkt des Insolvenzbeschlages beginnt. Richtig abenteuerlich mutet die Rechtsprechung mitunter bei der Bestimmung des Schuldners des Nachlassinsolvenzverfahrens an. Hier werden mitunter auch von Obergerichten sämtliche Auffassungen vertreten, vom schuldnerlosen Verfahren bis hin zum Nachlass als Insolvenzschuldner.

Vielen Ausführungen ist gemeinsam, dass sie eine dogmatische Herleitung vermissen lassen und vielmehr nur im Nebensatz grundlegende Fragen scheinbar beiläufig klären ohne eine tiefgründige Auseinandersetzung mit der Problematik vorzunehmen. Durch diese Lücken in der Rechtsprechung kann letztendlich keine klare Linie vorgegeben werden, was in der Praxis im Ergebnis dazu führen kann, dass Insolvenzverwalter auf Grund mangelnder Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen bei der streitigen Durchsetzung von Ansprüchen der Insolvenzmasse zurückhaltend seien werden, um keine masseschädigenden Kosten aussichtloser Gerichtsverfahren zu produzieren.

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