Dissertation: Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

Die Tatbestände der §§299a, 299b StGB

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Strafrecht in Forschung und Praxis, Band 357

Hamburg , 258 Seiten

ISBN 978-3-8300-9847-8 (Print) |ISBN 978-3-339-09847-4 (eBook)

Rezension

[...] Fazit: Sartorius hat ein lesenswertes Werk vorgelegt, das auch Praktikern als hilfreiche Handreichung dienen dürfte. Ihre an einigen Stellen durchaus streitlustige Arbeit gibt einen guten und kompakten Überblick über alle wesentlichen normativen Fragestellungen und wichtige Fallgruppen in der Praxis. Ihre Schlussbemerkung, dass mit Spannung erwartet werden dürfe, wie Staatsanwaltschaften und Gerichte einzelne Kooperationen zwischen Heilberufsangehörigen und der Industrie im Hinblick auf die §§ 299a, 299b StGB in Zukunft bewerten werden, ist heute immer noch gültig.

Matthias Dann in: Kriminalpolitische Zeitschrift, KriPoZ 3/2019


Zum Inhalt

Die Autorin befasst sich mit den Tatbeständen der Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§§ 299a und 299b StGB), die am 4. Juni 2016 in Kraft getreten sind.

Nach einer Darstellung der Ausgangslage und der Gesetzgebungshistorie geht es im ersten Teil um die abstrakte Betrachtung der Strafnormen und der tatbestandlichen Voraussetzungen. Näher beleuchtet werden dabei etwa die Frage nach dem geschützten Rechtsgut und das Tatbestandsmerkmal der Unlauterkeit, welches das „Einfallstor“ für die außerstrafrechtlichen Normen des Gesundheits- und Berufsrechts und der berufsrechtlichen Kodizes ist. Daneben werden Probleme im Zusammenhang mit der Verjährung bzw. Beendigung der Tat und der Konkurrenzthematik behandelt. Hierbei wird aufgezeigt, weshalb die zu §§ 299, 331 ff. StGB entwickelten Grundsätze nicht unbesehen auf die §§ 299a, 299b StGB angewandt werden können und weshalb die strukturellen Besonderheiten des Gesundheitssystems eine Modifizierung bzw. einen Ausschluss der Grundsätze zu §§ 299, 331 ff. StGB erforderlich machen.

Im zweiten Teil werden einige ausgewählte, in der Praxis etablierte Kooperationsformen zwischen Akteuren im Gesundheitswesen erörtert wie etwa Anwendungsbeobachtungen, Fortbildungsveranstaltungen, Berater- und Referentenverträge, Werbegaben, Musterabgaben und Geschenke. Ziel ist es, die strafrechtlichen Grenzen der ausgewählten Kooperationsformen auszuleuchten und der Praxis eine Richtschnur vorzugeben, die eine Abgrenzung von strafrechtlich zulässigen und verbotenen Verhaltensweisen ermöglichen und die Frage nach dem „Was ist noch erlaubt“ beantworten soll.

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