Doktorarbeit: Einstellungsansprüche nach Betriebsübergang

Einstellungsansprüche nach Betriebsübergang

Die Konsequenzen eines Betriebsübergangs auf arbeitsvertragliche Einstellungszusagen, individualvertragliche Rückkehrvereinbarungen und tarifvertragliche Wiedereinstellungszusagen

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Schriftenreihe arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse, Band 217

Hamburg , 284 Seiten

ISBN 978-3-8300-8525-6 (Print)

ISBN 978-3-339-08525-2 (eBook)

Zum Inhalt

In der Praxis kommt es häufig vor, dass zwischen dem Abschluss eines Arbeitsvertrages und dem darin vereinbarten Termin, an dem der Arbeitnehmer mit seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber beginnen soll, ein nicht unerheblicher Zeitraum liegt. So ist den Arbeitsvertragsparteien im Rahmen ihrer Privatautonomie unbenommen, den Arbeitsvertrag beispielsweise bereits im Januar abzuschließen, während Arbeitsbeginn erst im Juni desselben Jahres sein soll.

Der Arbeitgeber gibt dem Arbeitnehmer in diesem Fall die Zusage, ihn z.B. zum 1. Juni 2013 einzustellen, dass heißt ihn ab dem 1. Juni 2013 zu beschäftigen und ihm einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen sowie ihm die vertraglich vereinbarte Tätigkeit als Maschinenbauer zuzuweisen (sogenannte Einstellungszusage).

Ferner beschließen Arbeitsvertragsparteien bisweilen ihr Arbeitsverhältnis vorerst zu beenden, damit sich der Arbeitnehmer anderen Dingen widmen kann, beispielsweise einem Studium oder einem Auslandsaufenthalt. Dem Arbeitgeber kann aber daran gelegen sein, dass der Arbeitnehmer nach seiner „Auszeit“ wieder für ihn tätig wird. In solchen Fällen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine sogenannte Rückkehrvereinbarung schließen, aufgrund derer dem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt wird, von dem Arbeitgeber nach seiner Rückkehr wieder Beschäftigung zu verlangen.

Es stellt sich nun die Frage was passiert, wenn es zwischen dem Abschluss des Arbeitsvertrages bzw. der Rückkehrvereinbarung und dem vereinbartem Termin zum Arbeitsbeginn zu einem Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB kommt und auf den Betriebserwerber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB alle bestehenden Arbeitsverhältnisse übergehen.

Kann der Arbeitnehmer von dem Betriebserwerber aufgrund der von dem Betriebsveräußerer abgegebenen Einstellungszusage aus dem Arbeitsvertrag die Beschäftigung verlangen? Ist also in dem oben genannten Beispiel der Betriebserwerber, der den Betrieb im Februar 2013 erworben hat, verpflichtet, dem Arbeitnehmer ab dem 1. Juni 2013 einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und ihm die vertraglich vereinbarte Tätigkeit als Maschinenbauer zuzuweisen?

Die gleiche Frage stellt sich bei Rückkehrvereinbarungen, die der Arbeitnehmer mit dem Betriebsveräußerer abgeschlossen hat. Kann beispielsweise in dem oben genannten Beispiel der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung als Justitiar gegen den Betriebserwerber geltend machen, wenn er sein Studium erfolgreich abgeschlossen hat?

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