Dissertation: Untersuchung des Arbeitnehmerschutzes bei Betriebs­übergang, Massenentlassung und Insolvenz im deutschen und rumänischen Recht

Untersuchung des Arbeitnehmerschutzes bei Betriebs­übergang, Massenentlassung und Insolvenz im deutschen und rumänischen Recht

Eine dogmatische Darstellung der Rechtsmittel zur Abhilfe bei fehlerhafter Umsetzung von Richtlinien

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Studien zum Völker- und Europarecht, Band 90

Hamburg , 322 Seiten

ISBN 978-3-8300-5598-3 (Print) |ISBN 978-3-339-05598-9 (eBook)

Zum Inhalt

Das Werk vergleicht die deutsche und rumänische Umsetzung europarechtlicher Anforderungen hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes bei dem Betriebsübergang, der Massenentlassung und der Insolvenz und zeigt, wie aus dem Rechtsvergleich ein Gesetzgebungsvorschlag herausgearbeitet werden kann, der schonend für die Rechtstraditionen der jeweiligen Rechtsordnungen die bestmögliche Umsetzung der Vorgaben des Europarechts erreicht. Bewertet werden nicht nur die reinen Unterschiede zwischen den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen, sondern es wird nach Umsetzungsdefiziten gesucht, die sich mit Hilfe von traditionellen und besonderen Rechtsinstrumenten zur Lückenschließung beseitigen lassen.

Die Anwendung der besonderen Rechtsinstrumente bei der Nichtumsetzung oder der nicht hinreichenden Umsetzung von Richtlinien erhebt in bestimmten Konstellationen die Frage nach der dogmatischen Grenze der Rechtsfortbildung und der Befugnis der Gemeinschaftsgerichtsbarkeit zur Erweiterung der Gemeinschaftskompetenzen. Es wird insbesondere gefragt, ob der ausdrückliche Wortlaut einer Rechtsnorm die absolute Grenze der Rechtsfortbildung darstellt. Im Falle der Umsetzung von Richtlinien stellt der nationale Gesetzgeber vor der Situation dar, dass er eine gemeinschaftsrechtskonforme Rechtslage schaffen will, aber nicht hinreichend die europarechtlichen Begriffe verstanden hat und weiter von dem nationalen Verständnis der juristischen Begriffe bei der Umsetzung ausgeht oder er nicht hinreichend die Reichweite der Umsetzung der fraglichen Richtlinie auf seine Rechtsordnung berücksichtigt hat, so dass kein eindeutiger Willen des mitgliedstaatlichen Gesetzgebers festgestellt werden kann.

Die besondere „Verpflichtung“ der Richter der Europäischen Union zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit des Europarechts legitimiert keine Schöpfung von Rechtsinstrumenten, wenn nicht nachgewiesen wird, dass gerade ein bestimmtes Rechtsinstrument und kein anderes Rechtsinstrument zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit des Europarechts beiträgt. Sonst könnten die Richter der Europäischen Union in ihrer Tätigkeit den Gemeinschaftsgeber ersetzen und dann würden keine festen Grenzen zwischen Rechtsfortbildung und Rechtssetzung mehr vorliegen.

Rechtsschöpfung durch Gerichtsbarkeit ist nicht nur auf der mitgliedstaatlichen, sondern auch auf der europäischen Ebene zulässig, weil die Europäische Union auch eine Rechtsgemeinschaft darstellt. Folgerichtig soll der Rechtsanwendende im Falle von Vorliegen der Regelungslücke im europäischen Sekundärrecht die rechtsdogmatisch anerkannten Methoden zur Lückenschließung auf europäisches Sekundärrecht anwenden.

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