Dissertation: Der abgesprochene Rechtsmittelverzicht im Strafprozess

Der abgesprochene Rechtsmittelverzicht im Strafprozess

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Strafrecht in Forschung und Praxis, Band 197

Hamburg , 348 Seiten

ISBN 978-3-8300-5380-4 (Print) |ISBN 978-3-339-05380-0 (eBook)

Zum Inhalt

Der Rechtsmittelverzicht ist aus der forensischen Praxis nicht mehr wegzudenken. Nicht selten erklärt der Angeklagte im Strafprozess im Anschluss an die Urteilsverkündung den Verzicht auf Rechtsmittel. Ein solcher hat jedoch grundsätzlich zur Folge, dass das Urteil nicht mehr durch ein höherrangiges Gericht überprüft werden kann. Besondere Probleme ergeben sich im Zusammenspiel zwischen Rechtsmittelverzicht und Absprache. Hier befindet sich der Angeklagte unter Umständen in einer Situation, in der er nur deshalb einen Rechtsmittelverzicht abgibt, weil er dies zuvor im Rahmen einer Absprache zugesagt hat. Die Frage, ob die Verfahrensbeteiligten gemeinsam mit dem Gericht eine Verfahrensabsprache treffen dürfen und ob im Anschluss an eine solche Absprache ein Rechtsmittelverzicht erklärt werden kann, ist durch das am 4. August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren für die Praxis einer Klärung zugeführt worden. Es ist nunmehr in bestimmten Grenzen möglich, sich über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens zu verständigen. In einem solchen Fall ist die Möglichkeit zum Rechtsmittelverzicht jedoch ausgeschlossen. Die rege Diskussion über die Vereinbarkeit von Absprache und Rechtsmittelverzicht, die die Anregung zu diesem Buch gab, wurde zwar durch die gesetzliche Neuregelung überholt. Allerdings soll die nunmehr geltende Lösung im Rahmen dieser Studie nicht einfach übernommen werden. Ziel soll es vielmehr sein, die Rechtsmittelverzichtsproblematik im Zusammenhang mit Absprachen grundlegend dogmatisch zu analysieren und anhand der erzielten Erkenntnisse auch mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung einen eigenen Lösungsansatz zu entwickeln. Dieser wird zeigen, dass auch jenseits des gesetzgeberisch vorgesehenen Totalausschlusses ein Weg gangbar gewesen wäre, der einerseits den Angeklagten in ausreichendem Maße schützen kann, aber andererseits auch gewährleistet, dass er in freier Willensentschließung auch im Fall einer vorangegangenen Absprache einen Rechtsmittelverzicht wirksam erklären kann.

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