Dissertation: Die Formulierungsfreiheit des Stifters als Ausfluss seiner Privatautonomie

Die Formulierungsfreiheit des Stifters als Ausfluss seiner Privatautonomie

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Studien zur Rechtswissenschaft, Band 247

Hamburg , 218 Seiten

ISBN 978-3-8300-4983-8 (Print) |ISBN 978-3-339-04983-4 (eBook)

Rezension

Staatliche Mitwirkungsmöglichkeiten im Stiftungsrecht bedürften der Rechtfertigung. So können nur Formulierungen zurückgewiesen werden, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Den Konsequenzen aus entsprechenden Übergriffen geht v. Hoerner im zweiten Teil nach, der sich mit der Auslegung behördlicher Musterformulierungen befasst.

Stiftung & Sponsoring, Jg. 14 (2011), Nr. 2


Zum Inhalt

Der Autor erörtert den in der Praxis leider sehr häufig auftretenden Zwiespalt zwischen Stifter und Behörde hinsichtlich der Formulierung des Stiftungsgeschäfts. Vor allem im Bereich der Formulierung von Stiftungssatzungen kommt es nicht immer zu dem gewünscht reibungslosen Ablauf bei der Anerkennung einer Stiftung. Wiederholt haben Anerkennungsbehörden einen Anerkennungsantrag zurück?gewiesen, weil sich der Stifter mit seinen Formulierungen nicht an den Wortlaut einzelner Musterformulierungen des Stiftungsgeschäfts oder einer Mustersatzung gehalten hat. Auch Finanzbehörden weisen immer wieder Anträge auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit einer Stiftung zurück, da die Stiftungssatzung nicht mit den Formulierungen aus der Abgabenordnung oder der von den Finanzämtern erstellten Mustersatzungen übereinstimmen. Gegenüber dem Stiftungswilligen wird dabei in der Regel sogar der Eindruck erweckt, dass eine Anerkennung der Stiftung oder die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit nicht erfolgen würde, sollte er sich mit seinen Formulierungen nicht exakt an die Vorgaben von Behördenseite halten.

Die meisten Stifter resignieren bei den blockierenden Versuchen der Behörden, denn sie wollen vorrangig die Errichtung ihrer Stiftung verwirklicht sehen. Die Vorgaben, die ein Stifter im Rahmen von Stiftungssatzung und Stiftungsgeschäft macht, haben jedoch hinsichtlich der zukünftiger Existenz und Tätigkeit der Stiftung grundlegende Bedeutung. Die Formulierung der Satzung ist entscheidend für die spätere Bindung der Stiftung und ihrer Organe und damit für die Erfüllung des Stifterwillens.

Zur Erörterung dieses Konfliktes zwischen Stifter und Behörde wird anfangs die Rechtssphäre des einzelnen Privaten in unsere Gesellschaft, die Privatautonomie, eingehend beleuchtet. Wie weit gehen die Befugnisse des Einzelnen zur Rechtsgestaltung gerade auch durch eigene Formulierungen und worauf fußt dies? Hier wird in den ersten Kapiteln der Studie von der Position als Stifter abgerückt und in einer grundlegenden Betrachtung die Autonomie des Einzelnen unter Zuhilfenahme ihrer historischen Entwicklung herausgestrichen und erst dann auf die Stifterfreiheit und vor allem die Freiheit zur eigenen Formulierung eingegangen. Im weiteren Verlauf wird der Formulierungsfreiheit des Stifters die behördliche Einflusssphäre gegenübergestellt, wobei zunächst die Anerkennung der Stiftung selbst Thema ist, um anschließend die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit und die jeweiligen behördlichen Einflussmöglichkeiten zu untersuchen. Am Ende des ersten Teils entsteht somit ein Gesamtbild des Spannungsfeldes zwischen Stifter und Behörde, das nicht nur die rein rechtlichen Grenzen und Befugnisse beider Parteien beleuchtet, sondern auch praktische Erwägungen mit einbezieht. Nur, weil eine Rechtssphäre rechtlich eindeutig definiert ist, heißt dies - wie die in dem Buch behandelte Problematik zeigen wird - noch lange nicht, dass in der Praxis auch danach gehandelt wird. Die Gründe für ein solch abweichendes Handeln sollen in diesem Werk ebenfalls einer kritischen Bewertung unterzogen werden.

Die Verdienste des Verfassers liegen darin, dass er von den Grundlagen der Privatautonomie ausgehend diese gegenüber willkürlichen Eingriffen der Behörden verteidigt. Dabei ist zu bemerken, dass die Ausführungen zur Formulierungsfreiheit nicht allein auf die Stiftungserrichtung und Satzungsänderungen beschränkt sind, sondern ein generelles Problem bei dem Verkehr Privater mit Behörden ist.

In Teil II des Buches wird die Auslegung von vorgegebenen Formulierungen behandelt. Wie sind Formulierungen zu verstehen, die der Stifter freiwillig oder gezwungenermaßen aus Mustersatzungen oder sonstigen behördlichen Vorgaben übernommen hat? Übernimmt der Stifter mit der Übernahme der Musterformulierung auch die Intention ihres Erstellers?

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