Doktorarbeit: Die englische Limited als faktische GmbH im strafrechtlichen Sinne?

Die englische Limited als faktische GmbH im strafrechtlichen Sinne?

Gedanken zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des directors in der Insolvenz der Limited als Beitrag zu Grund und Grenzen der wirtschaftlichen/faktischen Betrachtungsweise im Strafrecht

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Strafrecht in Forschung und Praxis, Band 151

Hamburg , 524 Seiten

ISBN 978-3-8300-4300-3 (Print) |ISBN 978-3-339-04300-9 (eBook)

Zum Inhalt

Seit dem Jahre 1999 sind in den Rechtssachen Centros, Überseering und Inspire Art Grundsatzurteile für sog. »Scheinauslandsgesellschaften« ergangen. Der EuGH läutete mit diesen Entscheidungen einen Wechsel von der Sitz- hin zu der Gründungstheorie ein. Unternehmensgründer können nunmehr frei aus dem bereiten Fundus der in Europa anzutreffenden Gesellschaftsformen wählen, selbst dann, wenn es sich um eine bloße Scheinauslandsgesellschaft handelt.

Die zivilrechtlichen Auswirkungen und damit verbundenen Probleme dieser neuen Rechtsprechungslinie des EuGH sind schon Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen gewesen. Außerhalb des Gesellschaftsrechts hat diese Rechtsprechung weniger Beachtung gefunden, obwohl auch hier Klärungsbedarf besteht: Nach bis zum 31.10.2008 geltendem Recht existierte etwa keine Strafvorschrift für in Deutschland arbeitende Scheinauslandsgesellschaften wie die englische Limited nach Art des § 84 Abs. 1 Nr. 2 (mit § 64 Abs. 1) GmbHG a. F. Unter Hinweis auf das strafrechtliche Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) wurde vielfach angenommen, dass eine Normstreckung auf Geschäftsleister ausländischer Gesellschaften nicht möglich sei. Aus Gründen des nationalen Gläubigerschutzes stellte dies eine nicht tolerable Strafbarkeitslücke dar.

Mit dem MoMiG versuchte der Gesetzgeber u. a. diese Strafbarkeitslücken zu schließen. Gelungen ist ihm dies nicht. Im Gegenteil: Er schuf sogar eine neue Strafbarkeitslücke. Nunmehr sind auch Gesellschafter einer deutschen GmbH bei »Führungslosigkeit« der Gesellschaft verpflichtet den gebotenen Insolvenzantrag zu stellen (vgl. § 15 a Abs. 3 InsO-RegE). Indes fehlt es an einer ausdrücklichen Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung für members einer Limited.

Dem Verfasser geht es um die Schließung jener Strafbarkeitslücke(n) de lege lata: Angelehnt an die Rechtsprechung des BGH in Strafsachen zum faktischen Geschäftsführer stellt Verfasser die These auf, dass es sich bei der englischen Limited um eine faktische GmbH im strafrechtlichen Sinne handeln könnte.

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