Dissertation: Die rechtlichen Grenzen für Vereinbarungen über die Verjährung

Die rechtlichen Grenzen für Vereinbarungen über die Verjährung

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Kauf-, Werk- und Mietrechts

Studien zum Zivilrecht, Band 31

Hamburg , 314 Seiten

ISBN 978-3-8300-2507-8 (Print)

ISBN 978-3-339-02507-4 (eBook)

Zum Inhalt

Die Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist, verbunden mit einer Subjektivierung des Verjährungsbeginns war wohl die wesentlichste Neuerung mit Wirkung für alle Teilbereiche des BGB, welche die Schuldrechtsmodernisierung 2002 mit sich brachte.

Daneben hat der Gesetzgeber mit § 202 BGB den Vertragsparteien einen Freiraum geschaffen, selbständig verjährungsverlängernde und verjährungsverkürzende Vereinbarungen über die einzelnen Verjährungsfristen zu treffen. Dies gewährt den Vertragparteien größtmögliche Flexibilität. Zugleich wird aber auch die Gefahr einseitiger Gestaltungsmacht begründet, die sich aus der wirtschaftlichen, persönlichen, sozialen, intellektuellen Überlegenheit eines Vertragsteils ergibt. Ziel dieser Studie ist die Herausarbeitung determinierter Grenzen individual- und formularvertraglicher verjährungsverkürzender und verjährungsverlängernder Abreden.
Diese Grenzen ergeben sich maßgeblich anhand der §§ 138 Abs. 1 BGB, 242 BGB bzw. § 307 ff BGB. Darüber hinaus lotet die Verfasserin die Grenzen für Parteiabsprachen über die Verjährung anhand der Vertragsspezifika des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses selbst aus. Da das Kaufrecht, anders als das Werk- und Mietrecht, dem Interesse des Rechtsverkehrs an einer zügigen Abwicklung des Rechtsgeschäftes Rechnung trägt, sind hier kürzere Verjährungsfristen denkbar. Schließlich zeigt sich, dass der Gestaltungsspielraum für verjährungsmodifizierende Vereinbarungen zwischen unternehmerisch tätigen Vertragsparteien weitaus größer sein kann, da bei Beteiligung eines Verbrauchers i.S. des § 13 BGB verbraucherschützende Aspekte den Parteien Grenzen setzen.

Insoweit sind die jeweiligen Grenzen für verjährungsmodifizierende Absprachen nur durch eine Gesamtbetrachtung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses zu bestimmen, um den Parteien einerseits die größtmögliche Flexibilität bei der Gestaltung der Verjährungsfristen zu ermöglichen und gleichzeitig dem Missbrauch einseitiger Gestaltungsmacht vorzubeugen.

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