Forschungsarbeit: Juristische Staatsprüfungen und das Grundgesetz

Juristische Staatsprüfungen und das Grundgesetz

Stoffüberfülle, Blockversagen, Exotenklausuren, strenge Noten. Originalabdruck einer Klageschrift

Verfassungsrecht in Forschung und Praxis, Band 26

Hamburg , 110 Seiten

ISBN 978-3-8300-2110-0 (Print)

ISBN 978-3-339-02110-6 (eBook)

Zum Inhalt

Das Buch ist keine juristische Monographie im klassischen Sinne. Es enthält vielmehr den Originalabdruck einer Klageschrift, die der Autor als Prozeßbevollmächtigter in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt hat. In diesem Verfahren ging es um die Anfechtung eines nicht bestandenen Assessorexamens: Die Mandantin hatte im schriftlichen Teil dieses Examens einen Notendurchschnitt von 5,05 Punkten erzielt. Dennoch war sie nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen worden, weil sie beide Aufsichtsarbeiten im öffentlichen Recht nicht bestanden hatte.

Der Autor hat sich entschlossen, diese Klageschrift zu veröffentlichen, weil der Fall ein Schlaglicht auf sämtliche Mißstände wirft, von denen derzeit das juristische Prüfungswesen geprägt ist: Kein Examenskandidat der Welt ist heute noch in der Lage, den immer weiter ausufernden Prüfungsstoff zu bewältigen. Soweit die Prüflinge dies dennoch versuchen, endet dies in blindem Pauken; die Fähigkeit zur systematischen Herleitung der Fallösung bleibt auf der Strecke. Kaum jemand wagt es noch, ohne Rückgriff auf angelerntes Wissen aus Rechtsprechung und Literatur eine eigenständig entwickelte Lösung zu präsentieren. Kreativität in der Argumentation wird in der Vorbereitung auf das Examen abgetötet und ist im Examen selbst auch häufig nicht gefragt. Die Leistungen der Kandidaten werden chronisch zu schlecht bewertet, weil sich die Korrektoren zu selten Rechenschaft darüber ablegen, wie gut ihnen selbst unter Examensbedingungen die Fallösung gelungen wäre. Die Prüfungsämter tragen zur Misere bei, indem sie den Prüfungsstoff in teilweise arg abgelegenen Klausurfällen abfragen.

Der Autor möchte zeigen, daß diese Praxis juristischer Staatsprüfungen vor dem Grundgesetz keinen Bestand hat: Das Recht auf freie Berufswahl (Art. 12 GG) wird in unverhältnismäßig scharfer Weise beschnitten. Wenn dann auch noch das Nichtbestehen der öffentlichrechtlichen Arbeiten bereits für sich gesehen dazu führt, daß die Prüfung nicht bestanden ist, ist auch das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG) verletzt.

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