Doktorarbeit: Der Zusammenschlussfall GE / Honeywell

Der Zusammenschlussfall GE / Honeywell

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Studienreihe wirtschaftsrechtliche Forschungsergebnisse, Band 70

Hamburg , 250 Seiten

ISBN 978-3-8300-1837-7 (Print) |ISBN 978-3-339-01837-3 (eBook)

Zum Inhalt

Im Juni 2001 untersagte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften dem größten Unternehmen der Welt, General Electric, die Übernahme des Technologieunternehmens Honeywell. Die Megafusion mit einem Volumen von 42 Mrd. Dollar war jedoch zuvor in Amerika gestattet worden. Kaum eine Fusion hat jemals mehr Aufsehen erregt. Der facettenreiche Zusammenschlussfall GE / Honeywell wird in dieser Studie aus juristischer und wirtschaftswissenschaftlicher Sicht beleuchtet.

„Die Aufarbeitung wichtiger Grundsatzfragen anhand einzelner Entscheidungen hat im Kartellrecht Tradition (vgl. nur Fisher, McGowan und Greenwood, Der Anti-Trust-Fall US gegen IBM, Tübingen 1985). Die Dissertation leistet zugleich einen Beitrag zur rechtsvergleichenden Analyse der Fusionskontrollregime. Darüber hinaus ist sie ein Lehrstück dafür, wie eng, ja nahezu untrennbar, in diesem Feld Rechtsanwendung mit angewandter Wirtschaftspolitik verwoben sein kann.“ (Prof. Dr. Joachim Jickeli)

„Aus kartellrechtlicher Sicht war der Vorgang in dreierlei Hinsicht von Bedeutung: Zum ersten wurde von der Kommission erstmals die Fusion zweier Unternehmen untersagt, von denen keines seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hatte; mithin stellte diese Entscheidung einen wahrlich beachtlichen Fall der extraterritorialen Wirkung des EG-Kartellrechts dar. Zum zweiten ist bemerkenswert, dass die Kommission – trotz des genannten politischen Druckes – im Unterschied zu den zuständigen amerikanischen Behörden den Zusammenschluss untersagte und dabei in der Beurteilung der Folgen des beabsichtigten Zusammenschlusses an ihrer unterschiedlichen Bewertung festhielt; zuvor hatte sie sich – jedenfalls bei strittigen Auslandssachverhalten – letztlich der Einschätzung der amerikanischen Kartellbehörden angeschlossen. Zum dritten löste die Entscheidung naturgemäß eine intensive Diskussion aus, ob sie eher als Reaktion auf den genannten politischen Druck oder als Folge der in beiden Rechtsordnungen abstrakt-generell formulierten Untersagungskriterien zu verstehen sei.“ (Prof. Dr. Dr. Rainer Hofmann)

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