Carola HeitlingerDie Altersgrenze der Strafmündigkeit
Eine Untersuchung entwicklungspsychologischer und kriminalpolitischer Aspekte unter Berücksichtigung der neueren Rechtsentwicklung in Europa
Strafrecht in Forschung und Praxis, Band 46
Hamburg 2004, 358 Seiten
ISBN 978-3-8300-1574-1 (Print)
ISBN 978-3-339-01574-7 (eBook)
Zum Inhalt
In Deutschland liegt das Alter der Strafmündigkeit seit dem Jahr 1923 mit Ausnahme einer kurzen Zeitspanne während der Zeit des Nationalsozialismus bei 14 Jahren. Dieser Befund erstaunt, denn die biologische, psychische und soziale Entwicklung von Jugendlichen hat sich über die Jahrzehnte dramatisch verändert, ebenso wie das gesellschaftliche Umfeld, in dem Jugendliche aufwachsen. Die Kontinuität der Altersgrenze ist jedoch keinesfalls auf einen Mangel an Kritik und Änderungsvorschlägen zurückzuführen.
Besonders in den letzten Jahren ist das Thema "Kinderkriminalität" in den Blickpunkt des Interesses geraten. Als Symbol für die Gruppe der "kleinen Kriminellen", die wegen ihres Alters noch nicht strafrechtlich verfolgt werden können, gilt der seinerzeit noch nicht 14 Jahre alte türkische Jugendliche "Mehmet". Eltern, Schule und Jugendamt mussten machtlos mit ansehen, wie der Junge Ende der 90er Jahre in München wieder und wieder nicht nur Bagatelltaten beging, sondern auch schwere Gewaltverbrechen. Die Forderung nach einer Absenkung des Strafmündigkeitsalters ließ nicht lange auf sich warten.
Andererseits zeigt jedoch gerade der Blick ins europäische Ausland, dass auch über eine Anhebung nachgedacht werden kann. Die Spannbreite der Strafmündigkeitsgrenzen reicht von derzeit in der Schweiz noch geltenden 7 Jahren bis hin zu Belgien und Polen, welche delinquentem Verhalten von Jugendlichen mit anderen als strafrechtlichen Mitteln begegnen und sie erst im Alter von 18 Jahren strafrechtlich zur Verantwortung ziehen. Die Arbeit macht es sich zur Aufgabe zu überprüfen, ob in Deutschland konkreter Reformbedarf besteht. Den Ausgangspunkt der Überlegungen bildet eine kurze Untersuchung von Umfang, Charakteristik und Entstehungszusammenhängen der Kinder- und Jugenddelinquenz. Neuere Erkenntnisse der Entwicklungspsychologie werden im Hinblick auf die Frage ausgewertet, ob junge Menschen heute früher über die für die Beurteilung der Strafmündigkeit nach § 3 JGG notwendige Einsichts- und Steuerungsfähigkeit verfügen. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt auf einem Vergleich der Strafmündigkeitsregelungen anderer europäischer Staaten. Dies schließt eine Darstellung des jeweiligen Jugendstrafrechts mit ein. Hier lassen sich Rückschlüsse auf aktuelle kriminalpolitische Trends für den Umgang mit delinquenten Jugendlichen ziehen. Mehr oder weniger Strafrecht für junge Menschen – Senkung oder Anhebung der Grenze der Strafmündigkeit?
Schlagworte
EntwicklungspsychologieEuropaJugendkriminalitätJugendstrafrechtKinderdelinquenzKriminologieRechtswissenschaftSchuldfähigkeitStrafmündigkeitIhr Werk im Verlag Dr. Kovač
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