Doktorarbeit: Unentgeltliche Verfügungen des Vorerben und des Testamentsvollstreckers

Unentgeltliche Verfügungen des Vorerben und des Testamentsvollstreckers

Zur Auslegung der Unentgeltlichkeit in §2113 Abs. 2 Satz 1 und §2205 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches

Studien zur Rechtswissenschaft, Band 137

Hamburg , 216 Seiten

ISBN 978-3-8300-1220-7 (Print)

Zum Inhalt

Zu unentgeltlichen Verfügungen über Nachlassgegenstände sind der Vorerbe und der Testamentsvollstrecker nach den §§ 2113 Abs. 2 Satz 1, 2205 Satz 3 BGB grundsätzlich nur dann berechtigt, wenn sie damit einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

Sowohl dem Vorerben als auch dem Testamentsvollstrecker wird im geltenden Recht also grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, über die Gegenstände des von ihm verwalteten Nachlasses frei zu verfügen. Dieses Verfügungsrecht findet jedoch jeweils in dem prinzipiellen Verbot unentgeltlicher Verfügungen eine Dritten gegenüber wirksame Begrenzung. Damit richtet sich der Umfang der Verfügungsmacht des Vorerben und des Testamentsvollstreckers maßgeblich nach dem jeweiligen Geltungsbereich dieser beiden Bestimmungen.

Welche Rechtsgeschäfte werden aber von dem Verbot "unentgeltlicher Verfügungen" erfasst? Der Begriff "Verfügung" entspricht dem allgemeinen zivilrechtlichen Verfügungsbegriff. Uneinigkeit und Zweifel bestehen jedoch beim Tatbestandsmerkmal "unentgeltlich". Unter welchen Voraussetzungen der Vorerbe und der Testamentsvollstrecker unentgeltlich verfügen, wird im Gesetz nicht definiert.

Der Autor untersucht deshalb die in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen zur Auslegung der Unentgeltlichkeit in den §§ 2113 Abs. 2 Satz 1, 2205 Satz 3 BGB, stellt sie einander gegenüber und untersucht den Begriff der Unentgeltlichkeit anhand der gängigen Auslegungsmethoden mittels eigener Argumentationsansätze. Im Ergebnis gelangt die Autorin zu einem angemessenen und interessengerechten Verständnis der Unentgeltlichkeit in den §§ 2113 Abs. 2 Satz 1, 2205 Satz 3.

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