Dissertation: Die Handhabung der berufungstypischen Zulassungsgründe durch die Oberverwaltungsgerichte

Die Handhabung der berufungstypischen Zulassungsgründe durch die Oberverwaltungsgerichte

Studien zur Rechtswissenschaft, Band 106

Hamburg , 230 Seiten

ISBN 978-3-8300-0856-9 (Print)

Zum Inhalt

Für den Verwaltungsprozeß galt seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung im Jahre 1960 der dreistufige Instanzenzug. Gegen verwaltungsgerichtliche Urteile war die Berufung statthaft. Berufungsurteile wiederum konnten, sofern von Oberverwaltungs- oder Bundesverwaltungsgericht zugelassen, mit der Revision angegriffen werden. Dieses Rechtsmittelsystem hat durch die 6. VwGO-Novelle tiefgreifende Veränderungen erfahren. Seit 01.01.1997 kann Berufung nur noch eingelegt werden, wenn diese zuvor in einem gesonderten Verfahren zugelassen worden ist. Neben den schon aus dem Revisionsrecht bekannten hat der Gesetzgeber zwei neue Zulassungsgründe normiert, den der ernstlichen Richtigkeitszweifel und den der besonderen Schwierigkeiten. In ihnen spiegelt sich die Funktion des Berufungsgerichts als Tatsachengericht wider.

Zur Handhabung dieser beiden berufungstypischen Zulassungsgründe hat sich eine stark divergierende Rechtsprechung herausgebildet. Teilweise legen selbst Senate eines Oberverwaltungsgerichts unterschiedliche Maßstäbe an. Für den Rechtsmittelführer, der berufungstypische Zulassungsgründe in Anspruch nimmt, läßt sich vor diesem Hintergrund kaum abschätzen, ob seinem Zulassungsantrag stattgegeben wird.

Die vorliegende Arbeit stellt dar, welche Probleme sich bei der Anwendung der berufungstypischen Zulassungsgründe ergeben haben, und bietet einen Überblick über die unterschiedlichen Lösungsansätze innerhalb der obergerichtlichen Rechtsprechung. Mit ihnen setzt sich der Verfasser ebenso kritisch auseinander wie mit dem inzwischen vorliegenden Schrifttum. Die Arbeit leistet damit zugleich einen Beitrag zur einheitlicheren Handhabung der Zulassungsvorschriften. Den Weg für eine derartige Vereinheitlichung hat zwischenzeitlich die 7. VwGO-Novelle frei gemacht.

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