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Digitaler Nachlass – zwischen Erbrecht und Datenschutz

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Studien zum Erbrecht, Band 29

Hamburg , 228 Seiten

ISBN 978-3-339-13728-9 (Print) |ISBN 978-3-339-13729-6 (eBook)

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Diese Abhandlung ordnet den digitalen Nachlass in den rechtlichen Gesamtkontext ein, arbeitet die entscheidenden Problematiken heraus und versucht diese einer Lösung zuzuführen. Johannes Manhart analysiert die bisherige Literatur und Rechtsprechung zur Thematik des digitalen Nachlasses und zeigt die tangierten Interessen der Beteiligten auf. Wer soll und darf nach dem Tod des Inhabers auf Onlinekonten und SocialMedia-Profile zugreifen? Dürfen die Erben sämtliche Chat-Nachrichten einfach einsehen oder bestehen hier rechtliche Hindernisse? Wer hat welche Interessen und werden diese von der geltenden Rechtslage abgebildet?

Johannes Manhart bearbeitet diese Fragestellungen anhand des geltenden nationalen und europäischen Rechts. Insbesondere das deutsche Erbrecht sowie das mit der DSGVO vereinheitlichte europäische Datenschutzrecht wendet er auf den Erbfall digitaler Konten an. Er konstatiert den Grundsatz, dass das geltende Recht keinen Unterschied zwischen analogem und digitalem Raum kennen dürfe. Es werden Phänomene des digitalen Zeitalters erörtert, die eine unterschiedliche Behandlung analog und digital verkörperter Informationen rechtfertigen könnten. Hier geht die Arbeit auch auf den Datenbegriff und die Problematik digitaler Speichermedien ein. Außerdem wird analysiert, ob das Erbrecht- und Datenschutzrecht modern genug ist, um den digitalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.

Ausführlich analysiert der Autor die Facebook-Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2018 und zeigt auf, dass die Rechtsprechung noch nicht an ihrem Ende angekommen sein kann. Johannes Manhart wählt mit guten Argumenten einen anderen Weg als der BGH, indem die DSGVO konsequent angewandt wird. Schließlich wird so am Ende der Arbeit auch eine rechtskonforme Lösung für die Problematiken des digitalen Nachlasses vorgeschlagen.

Johannes Manhart zeigt auf, dass das geltende Recht ausreicht und lediglich technisch konsequent umgesetzt werden müsste.

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