Dissertation: Rechtliche Grenzen für die ordnungsgemäße Anlage von Stiftungsvermögen

Rechtliche Grenzen für die ordnungsgemäße Anlage von Stiftungsvermögen

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Studien zur Rechtswissenschaft, Band 383

Hamburg , 264 Seiten

ISBN 978-3-8300-9217-9 (Print) |ISBN 978-3-339-09217-5 (eBook)

Rezension

Nachschlagewerke zum Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht gibt es reichlich. Vergleichbare Anleitungen zur Investition von Stiftungsvermögen beschränken sich dagegen auf einige Schriften des Bundesverbands Deutscher Stiftungen [...]. Eine Dissertation zu diesem Thema ist daher sehr willkommen. Zumal die Arbeit von einer berufserfahrenen Rechtsanwältin stammt und die Gedankenführung entsprechend praxisorientiert ist. [...]

Gregor Jungheim in: Die Stiftung, Februrar 2017


Zum Inhalt

Das Vermögen der Stiftung ist die materielle Grundlage ihrer Geschäftstätigkeit und stellt gemeinsam mit Stiftungszweck und Stiftungsorganisation das Grundgerüst einer jeden Stiftung dar. In den letzten Jahren, insbesondere aufgrund der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise in den Jahren 2008/2009, geriet dieses Grundgerüst bei etlichen deutschen Stiftungen enorm ins Wanken. Stiftungen, gleich ob privat- oder gemeinnützigkeitsrechtlicher Natur, müssen sich in der Praxis seit jeher vielfältigen ökonomischen Herausforderungen stellen, doch die Situation an den Kapitalmärkten hat die Vermögensverwaltung und die Vermögensanlage für Stiftungen noch weiter erschwert. So haben Entscheidungen zahlreicher Stiftungsvorstände, insbesondere solche kleinerer und mittlerer Einrichtungen, in Bezug auf die Wahl vermeintlich risikoarmer Anlageformen zu herben Verlusten im Vermögen der Stiftung geführt. Hierdurch geriet die laufende Stiftungszweckrealisierung, etwa die Vergabe von Stipendien oder die Förderung eines Jugendhilfewerks, vielfach ernsthaft in Gefahr.

Den Führungskräften einer jeden Stiftung, gleich ob diese über ein kleines, mittleres oder größeres Vermögen verfügen, wird damit neben betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Grundkenntnissen auch Finanzsachverstand abverlangt, selbst dann, wenn externe Vermögensverwalter zu Rate gezogen werden. Dass dies angesichts der in den vergangenen Jahren immer komplexer werdenden Finanzwelt bei vielen Stiftungsvorständen zu einer wachsenden Verunsicherung führt, ist längst bekannt. So nehmen immer mehr Stiftungsvorstände von Fortbildungsangeboten und Seminaren Gebrauch, um ihr „Fachwissen“ zu vertiefen. Solide Anlagekenntnisse für die Entscheidungen der Stiftungsorgane sind heute unerlässlich, und der Zunehmende Erwerb bzw. die Vertiefung von Kapitalmarktwissen seitens der Stiftungsvorstände verdeutlicht, dass sich diese der Haftungsrisiken bei der Anlage und Verwaltung von Stiftungsvermögen durchaus bewusst sind. Im stiftungsrechtlichen Schrifttum stößt man immer wieder auf allgemeine Aussagen dergestalt, dass sich Stiftungen bei der Anlage ihres Vermögens zugleich um den Erhalt des Vermögens, um eine möglichst ertragreiche Vermögensanlage und um eine Risikominimierung bemühen müssten, dass den Stiftungsvorständen in diesem Zusammenhang jedoch ein Entscheidungsermessen zukomme. Wie sich hierbei die gesetzlichen Maßgaben konkret darstellen, wird meist nur rudimentär erörtert. Auch wird nur oberflächlich thematisiert, wie ein etwaiges Ermessen des Stiftungsvorstands bei der Anlage des Stiftungsvermögens inhaltlich konkret ausgestaltet sein soll. Ziel der Untersuchung ist es daher, das rechtliche Umfeld, in welchem sich der Stiftungsvorstand bei der Anlage des Stiftungsvermögens bewegt, zu beleuchten und der Frage nachzugehen, ob und inwieweit diesbezüglich ein stiftungsrechtliches Ermessen anzuerkennen ist.

Vor diesem Hintergrund konzentriert sich der erste Schwerpunkt der Studie auf die normativen Voraussetzungen für die Anlage von Stiftungsvermögen, konkret auf die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen unter besonderer Berücksichtigung des sogenannten Vermögenserhaltungsgebots. Sodann werden mit den einschlägigen Regelungen der Abgabenordnung die steuerrechtlichen Maßgaben für gemeinnützige Stiftungen und schließlich die möglichen Vorgaben des Stifters gesondert aufgezeigt. Anschließend wird auf die Pflichten des Stiftungsvorstands im Hinblick auf eine möglichst ertragreiche Vermögensanlage eingegangen. Das Gebot der ertragreichen Vermögensanlage wird sowohl aus stiftungsrechtlicher als auch aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Perspektive herausgearbeitet. Es wird in diesem Rahmen geklärt, inwieweit sich die Regelungen der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) auf die Pflichten des Vorstands einer gemeinnützigen Stiftung bei der Vermögensanlage auswirken.

Die Frage des Ermessens des Stiftungsvorstands stellt den Schwerpunkt der zweiten Hälfte der Untersuchung dar. Hier wird Zunächst erörtert, wie sich die Rechtsprechung zur Frage des stiftungsrechtlichen Ermessens positioniert. Ferner wird der Meinungsstand im Schrifttum zum Ermessen des Stiftungsvorstands im Allgemeinen dargelegt. Sodann wird im Besonderen auf die Rechtsfigur der sog. Business Judgment Rule eingegangen. Dem Überblick über den entsprechenden Meinungsstand in der stiftungsrechtlichen Literatur folgt die Darstellung sowohl der Entwicklung als auch der Begründung der deutschen Business Judgment Rule. Im Anschluss hieran wird untersucht, ob die allgemeine aktienrechtliche Business Judgment Rule des § 93 Abs. 1 Satz 2 zugunsten von Stiftungsvorstandsmitgliedern Anwendung finden soll, dies insbesondere bei Entscheidungen im Bereich der Vermögensverwaltung. In einem abschließenden Exkurs wird schließlich die US-amerikanische Diskussion um die Anwendbarkeit der Business Judgment Rule auf die Nonprofit Corporation dargestellt. Die weiteren Ausführungen beziehen sich, soweit nichts Gegenteiliges genannt wird, auf die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 80 ff. BGB. Diese stellt nach wie vor die klassische Rechtsform der deutschen Stiftung dar. Daneben erfreuen sich zwar auch alternative Rechtsformen wie etwa die Stiftungs-GmbH oder der Stiftungsverein Zunehmender Beliebtheit; diese Ersatzformen der rechtsfähigen Stiftung sollen im Weiteren jedoch nicht behandelt werden.

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