Doktorarbeit: Gewinnzusagen im deutschen und französischen Recht

Gewinnzusagen im deutschen und französischen Recht

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Schriftenreihe zum internationalen Einheitsrecht und zur Rechtsvergleichung, Band 32

Hamburg , 232 Seiten

ISBN 978-3-8300-7049-8 (Print) |ISBN 978-3-339-07049-4 (eBook)

Zum Inhalt

Irreführende Gewinnzusagen erfreuen sich vor allem im Versandhandel großer Beliebtheit. Den Empfängern wird vorgespiegelt, einen Preis gewonnen zu haben, ohne dass eine Auskehrung desselben je beabsichtigt wäre. Sie sollen hierdurch zur Bestellung von Waren oder Dienstleistungen oder auch zur Preisgabe vermögenswerter Daten verleitet werden. Zur Bekämpfung dieser unerwünschten Geschäftspraktik bieten mittlerweile sowohl das deutsche als auch das französische Recht den Empfängern die Möglichkeit, den versprochenen Gewinn einzuklagen. Dieser Anspruch und seine Ausgestaltung in Deutschland und Frankreich sind Gegenstand dieser rechtsvergleichenden Untersuchung.

Nach einer kurzen rechtstatsächlichen Einführung in die Problematik irreführender Gewinnzusagen zeichnet die Verfasserin die Rechtsentwicklung in Deutschland und Frankreich nach. Sie analysiert den gesetzlichen Anspruch auf den versprochenen Gewinn aus § 661a BGB und sein französisches Gegenstück, das von der dortigen Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung geschaffen wurde. Die beiden unterschiedlichen Konzepte werden sodann vergleichend gegenüber gestellt. Dabei gelangt die Verfasserin zu dem Ergebnis, dass der Anspruch aus Gewinnzusage in beiden Rechtsordnungen letztlich ein Fremdkörper bleibt. Dieser lasse sich auch deshalb so schwer in anerkannte Kategorien des Zivilrechts einordnen, weil die Regelung nicht auf einen Interessenausgleich zwischen den Beteiligten abziele, sondern vor allem dem Allgemeininteresse an einer Bekämpfung irreführender Gewinnzusagen diene. Eine solche Funktionalisierung des Einzelnen für die Allgemeinheit sei dem kontinentaleuropäischen Zivilrecht fremd. Nach Ansicht der Verfasserin überwiegen die von der Anspruchslösung verursachten rechtssystematischen Verwerfungen letztlich ihren Nutzen, zumal irreführende Gewinnzusagen nicht schädlicher seien als zahlreiche andere wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken.

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