Dissertation: Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens

Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens

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Studien zur Rechtswissenschaft, Band 311

Hamburg , 450 Seiten

ISBN 978-3-8300-6772-6 (Print) |ISBN 978-3-339-06772-2 (eBook)

Rezension

[...] Die vorliegende Dissertation ermöglicht es das erste Mal, sich überhaupt eingehend und kritisch mit dem Thema zu beschäftigen. Die Untersuchung und Argumente gehen dermaßen in die Tiefe, so dass man von einem Auslegungsproblem zum anderen gelangt. Die Gedankengänge sind klar und verständlich sowie flüssig formuliert, so dass es dem am Thema interessierten Leser an vielen Stellen Spaß bereitet, den Argumentationswegen zu folgen. Damit wird klar, dass es auch eine politische Frage ist, ob man das Amt des Gerichtsvollziehers auf private Beliehene übertragen möchte. Populär dürfte es zumindest derzeit nicht mehr sein. Nach diesem Buch müsste allerdings klar werden, dass eine derartige Untersuchung zu einem dermaßen grundrechtsrelevant-sensiblen Thema bereits im Vorfeld hätte erfolgen müssen. Hipperli kommt der Verdienst zu, die Diskussion mit gewichtigen Argumenten bereichert zu haben, ohne dass sie damit längst schon am Ende wäre. Es wäre wünschenswert, wenn viele Leser dazu beitragen.

Stefan Mraß in: Die Deutsche Gerichtsvollzieher Zeitung, DGVZ 6/2014


Zum Inhalt

Der Justizsektor ist in Bewegung. Die allgemeinen Privatisierungsbestrebungen der letzten Jahre haben längst auch den Justizsektor erfasst. Teils als Folge dieser Privatisierungsbestrebungen, teils aber auch bereits in Folge der historischen Entwicklung ist es im Justizsektor bis heute zur Einbindung Privater innerhalb des Notariatswesens, des geschlossenen Strafvollzuges, des Maßregelvollzuges und der Bewährungshilfe gekommen.

Seit nunmehr fast zwei Jahrzehnten findet auch eine Debatte über eine mögliche Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens statt. Diese Debatte ist erstmals 2007 in ein konkretes Gesetzgebungsverfahren zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens eingemündet, das letztlich bis heute (Herbst 2013) andauert. Die Reform sieht dabei den Übergang zu einem Beleihungsmodell vor: private Gerichtsvollzieher würden künftig diejenigen Aufgaben wahrnehmen bzw. Befugnisse ausüben, die bislang verbeamteten Gerichtsvollziehern zugewiesen sind. Ob die vorgenannte (große) Reform des Gerichtsvollzieherwesens noch kommen wird, ist aufgrund der politischen Gemengelage und von flankierenden legislatorischen Entwicklungen höchst fraglich.

Die vorliegende (soweit ersichtlich) erste Arbeit singulär zum Thema „Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens“ soll klären, ob der Reformgesetzentwurf verfassungsrechtlich zulässig und rechtspolitisch sinnvoll ist. Dabei soll eine fundierte Aussage getroffen werden, die über die Äußerung einer Art allgemeinen Unbehagens darüber, dass demnächst private Gerichtsvollzieher an den Haustüren der betroffenen Vollstreckungsschuldner klingeln könnten, die mitunter nicht diejenige Rechtstreue an den Tag legen wie es von verbeamteten Gerichtsvollziehern zu erwarten steht, hinausgeht.

Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Reformvorhabens ist zu beachten, dass das BVerfG mit seiner Entscheidung zum Beleihungsmodell des hessischen Maßregelvollzuges vom 18.01.2012 ganz offensichtlich auch für das Beleihungsmodell des Reformgesetzentwurfes neue verfassungsrechtliche Leitplanken v.a. im Hinblick auf Art. 33 Abs. 4 GG und das Demokratieprinzip aufgestellt hat. Die Bearbeitung nimmt sowohl die Erfahrungen aus der Einbindung Privater in den vorgenannten anderen Teilbereichen des Justizsektors auf, bindet die neuen verfassungsrechtlichen Maßstäbe mit ein, beantwortet rechtspolitische Fragestellungen und berücksichtigt ökonomische Erwägungen wie auch die Entwicklungen im legislatorischen Umfeld. Im Kern wird dabei sowohl auf verfassungsrechtlicher als auch auf rechtspolitischer Ebene der Frage nachgegangen, ob bei einer Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens der Rechtsstaat an seinen Fundamenten erodiert (ob also v.a. die zivilrechtliche Zwangsvollstreckung zum Kern justizieller Aufgabenwahrnehmung des Staates gehört, welche Privatisierungstendenzen nicht zugänglich ist) oder ob eine Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens demgegenüber nicht sogar aus Gründen der Sacheffizienz heraus und eingebunden in das Erfordernis der Justizgewährleistung geboten ist, um anderweitigen Systemerosionen durch private Elemente Einhalt zu gebieten.

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