Dissertation: Die bösgläubige Markenanmeldung als absolutes Schutzhindernis

Die bösgläubige Markenanmeldung als absolutes Schutzhindernis

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Studien zum Gewerblichen Rechtsschutz und zum Urheberrecht, Band 68

Hamburg , 240 Seiten

ISBN 978-3-8300-4885-5 (Print) |ISBN 978-3-339-04885-1 (eBook)

Zum Inhalt

Der Verfasser untersucht den markenrechtlichen Begriff der Bösgläubigkeit unter besonderer Berücksichtigung der Novellierung aus dem Jahre 2004.

In einem ersten Teil wird die Rechtslage im nationalen Markenrecht dargestellt. Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG sind Marken von der Eintragung in das Register ausgeschlossen, die bösgläubig angemeldet worden sind. Ursprünglich stellte Bösgläubigkeit nur einen nachträglichen Löschungsanspruch (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a.F.) dar. Seit dem 01.06.2004 ist die Bösgläubigkeit bei der Anmeldung ein bereits im patentamtlichen Prüfungsverfahren zu berücksichtigendes absolutes Schutzhindernis.

Vom Begriff der Bösgläubigkeit wurde erstmals bei Erlass des Markengesetzes im Jahre 1994 Gebrauch gemacht. Maßgeblich hierfür war unter anderem der Wegfall des so genannten Akzessorietätsprinzips, welches dem Warenzeichengesetz zuvor zu Grunde lag. Nunmehr kann gem. § 7 MarkenG „jedermann“ ohne Bindung an einen Geschäftsbetrieb – also als Privatmann - Marken für alle erdenklichen Waren und Dienstleistungen anmelden. Dieser Paradigmenwechsel bedingt ein erhebliches Missbrauchspotential. Unter Ausnutzung des dem Immaterialgüterrecht zugrunde liegenden Prioritätsprinzips können Marken so regelrecht „weggeschnappt“ werden.

Der übergangene Wettbewerber hat in diesem Fall das Nachsehen. Ihm bleibt nichts anderes übrig, als dem Anmelder die gewünschte Marke abzukaufen oder entsprechende Lizenzen zu erwerben. Eine Variante dieses Vorgehens besteht darin, Bezeichnungen als Marke anzumelden, bei denen potentielle Interessenten zwar denkbar aber noch nicht individualisiert sind.

Überteuerte Ablösesummen sind aber nicht immer das Ziel solcher Anmelder. So existierten bereits unter Geltung des Warenzeichengesetzes und damit des Akzessorietätsprinzips Konstellationen, in denen Wettbewerber durch Unterlassungsklagen und Schadensersatzansprüche dauerhaft von der ursprünglich geplanten Nutzung einer Bezeichnung abgehalten wurden.

Der Begriff der Bösgläubigkeit entstammt der Markenrechtsrichtlinie 89/104/EWG zur Vereinheitlichung der nationalen Markenrechte. Inhaltlich soll er Missbrauchs- und Behinderungskonstellationen erfassen. Auch die Rechtsprechung zum wettbewerbsrechtlichen Löschungsanspruch aus der Geltungszeit des Warenzeichengesetzes soll in der Vorschrift aufgehen.

Der Verfasser zeichnet die von Rechtsprechung und Literatur hierzu herausgearbeiteten Fallgruppen nach und hinterfragt diese kritisch. Es wird gezeigt, dass die von der herrschenden Meinung zur Bestimmung von Bösgläubigkeit herangezogenen Indizien – so etwa das Kriterium des fehlenden Benutzungswillens - mitunter korrekturbedürftig sind.

Insbesondere wird die vom Gesetzgeber unterstellte Inkorporierung der Judikatur zum Behinderungswettbewerb nach § 1 UWG a.F. in den Tatbestand der Bösgläubigkeit überprüft. Von der Literatur weitgehend unbeachtet, werden so Grundsätze, die im kontradiktorischen Verfahren des Zivilprozesses entwickelt worden sind, nunmehr vom DPMA angewandt. Die Prüfung im Rahmen eines Eintragungshindernisses bzw. in einem für jedermann zugänglichen Popularverfahren erfolgt aber in erster Linie im öffentlichen Interesse, während der Zivilprozess dem Ausgleich widerstreitender Individualinteressen dient. Aus diesem Spannungsfeld erwachsen strukturelle Fragen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Bösgläubigkeitstatbestands. So sollen etwa Grundsätze aus dem kontradiktorischen Gerichtsverfahren nunmehr vom DPMA als Behörde wahrgenommen werden.

Besonderes Augenmerk liegt auf die praktischen Folgen der Novellierung des Bösgläubigkeitstatbestands als Eintragungshindernis. Im Hinblick auf den kursorischen Charakter des Eintragungsverfahrens ist die Prüfungsintensität gem. § 37 Abs. 3 MarkenG auf „ersichtliche Fälle“ beschränkt.

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