Dissertation: Gesamthypothek und Gesamtgrundschuld nach dem BGB

Gesamthypothek und Gesamtgrundschuld nach dem BGB

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Studien zum Zivilrecht, Band 65

Hamburg , 218 Seiten

ISBN 978-3-8300-4242-6 (Print) |ISBN 978-3-339-04242-2 (eBook)

Zum Inhalt

Die Verpfändung von Grund und Boden war immer ein hochbedeutsames Mittel der Kreditsicherung. Das BGB hat mit seiner Regelung der Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld die bis dahin recht vielgestaltige Rechtsentwicklung in den deutschen Ländern zu einem vorläufigen Abschluss gebracht.

Diese Grundpfandrechte sind sowohl vom deutschen als auch vom römischen Recht beeinflusst. Das römische Recht hat jedoch auf Publizität völlig verzichtet und dadurch die Interessen der nicht hypothekarisch gesicherten Gläubiger vernachlässigt. Bei der Schaffung des BGB haben sich dann im Wesentlichen deutschrechtliche Rechtsgedanken durchgesetzt. Die Krisengesetzgebung von 1931 hat viele erhebliche Eingriffe in das Recht der Grundpfandrechte seit 1931 gebracht, z. B. Zinssenkung, Beschränkung der Fälligkeit und Kündbarkeit.

Dadurch, dass am 21. Juni 1948 die Deutsche Mark offiziell als Währungseinheit der Bundesrepublik eingeführt wurde, ergaben sich auch Änderungen im Bereich der Grundpfandrechte. Hierbei war das Umstellungsverhältnis 10:1 (10 RM = 1 DM, Regelumstellung), in Ausnahmefällen 1:1. Bei der Regelumstellung entstand in Höhe des 9/10 Betrags des Grundpfandrechts im Rang nach diesem eine privatrechtliche Umstellungsgrundschuld zugunsten der öffentlichen Hand. An die Stelle dieser Umstellungsgrundschuld trat allerdings durch das Lastenausgleichsgesetz vom 14. 8. 52 die Hypothekengewinnabgabe, eine öffentliche Last. In dieser Folge erging auch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens vom 20.12.1963.

Die letzten (großen) Änderungen im Bereich der Grundpfandrechte brachte das Gesetz zur Änderung sachenrechtlicher, grundbuchrechtlicher und anderer Vorschriften vom 22.6.1977. Für die Zeit ab 1. Januar 1978 begründet dieses Gesetz bei nicht mehr valutierten Grundpfandrechten einen gesetzlichen Löschungsanspruch, welcher an die Stelle der allgemein üblich gewordenen rechtsgeschäftlichen Löschungsvormerkungen nach § 11792 bisheriger Fassung getreten ist.

Darüber hinaus bestimmt das Gesetz insbesondere eine Vereinfachung hinsichtlich der Hypotheken- und Grundschuldbriefe und eine Erweiterung der Vormerkung im Konkurs- und Vergleichsverfahren. Mit der deutschen Wiedervereinigung am 3. 10. 1990 wurde im bürgerlichen Recht allgemein und dadurch auch im Recht der Grundpfandrechte die Rechtseinheit schließlich dadurch wiederhergestellt, dass der Geltungsbereich des in der Bundesrepublik Deutschland fortgeltenden Rechts mit Ausnahme einiger Vorbehalte im Einigungsvertrag auf das Beitrittsgebiet erstreckt wurde.

Die Quintessenz der Doktorarbeit ist, wie die Vorschriften, die die Gesamthypothek regeln, auf die Gesamtgrundschuld anwendet werden. Das Grundpfandrecht befasst der Hypothek und der Grundschuld. Der wesentliche Unterschied zwischen Hypothek und Grundschuld liegt im Bereich der Akzessorietät: Das Gesetz hat die Hypothek als akzessorisches, die Grundschuld als nicht akzessorisches Recht ausgestaltet. § 1192 bringt diesen Unterschied mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck; nach diesem Grundsatz sind alle Vorschriften über die Hypothek auf die Grundschuld entsprechend anwendbar, soweit sich nicht daraus etwas anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

Das Gesamtgrundpfandrecht umfasst die Gesamthypothek und die Gesamtgrundschuld. Auf die Gesamthypothek sind die Vorschriften über die Hypothek anwendbar, weil die Gesamthypothek eine besondere Art der Hypothek ist. Die eigentlichen Schwierigkeiten bei der Gesamthypothek liegen im Tilgungs- und Regressproblem. Damit befassen sich die §§ 1143 Abs. 2, 1172-1176, 1181 Abs. 2 und 1182. Auf die Gesamtgrundschuld hingegen finden die Regeln über die Gesamthypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anders ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt, § 1192 Abs. 1.

Die Arbeit gliedert sich in vier Teile: Der erste Teil beschäftigt sich mit den Grundlagen des Grundpfandrechts und Gesamtgrundpfandrechts. Der zweite Teil handelt von der Entstehung des Gesamtgrundpfandrechts. Der Schwerpunkt liegt im dritten Teil. Darin geht es um vier Fälle, nämlich die freiwilligen Befriedigung des Gesamtgrundpfandrechtgläubigers durch einen Eigentümer, die Befriedigung des Gläubigers durch Zwangsvollstreckung, der Verzicht auf ein Gesamtgrundpfandrecht und die Zahlung des nicht zugleich der Eigentümer eines der verhafteten Grundstücke Schuldners. Der letzte Teil fasst das Eigentümergrundpfandrecht zusammen.

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