Doktorarbeit: Softwareentwicklung durch Arbeitnehmer

Softwareentwicklung durch Arbeitnehmer

Buch beschaffen

Studien zur Rechtswissenschaft, Band 147

Hamburg , 224 Seiten

ISBN 978-3-8300-1402-7 (Print)

Zum Inhalt

Der IT-Mitarbeiter ist in aller Munde – der Bedarf an Programmierern und Arbeitskräften mit Computerkenntnissen hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Aber auch unabhängig von dem praktischen Beschäftigungsbedürfnis von Computerprogrammierern hat kaum ein anderes Ergebnis geistiger Tätigkeit die Rechtswissenschaft in den letzten Jahren vor so vielfältige Definitions- und Zuordnungsprobleme gestellt wie Computersoftware. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Frage, wie es um die Vergütungsansprüche der Computersoftware entwickelnden Arbeitnehmer steht. Das Vergütungsproblem gewinnt an praktischer Relevanz, wenn man sich vergegenwärtigt, dass Computersoftware angesichts der digitalen Aufrüstung nahezu sämtlicher Arbeitsplätze in Betrieben und Unternehmen schon längst nicht mehr nur von Programmierern, sondern auch von Arbeitsnehmern erstellt wird, deren ursprünglicher Tätigkeitsbereich einen anderen Schwerpunkt umfasst. 80 bis 90 % der Erfindungen stellen das Ergebnis einer Tätigkeit von Arbeitnehmern dar.

Im Mittelpunkt der Darstellung steht deshalb der Computerprogramme erstellende Arbeitnehmererfinder bzw. Arbeitnehmerurheber, dessen Computersoftware von dem Arbeitgeber (nicht selten erfolgreich) genutzt wird. Der Arbeitnehmer steht daher oft vor der Frage, ob ihm Ausgleichsansprüche gegen den Arbeitgeber zustehen. Hierbei macht sich insbesondere bei Softwareunternehmen noch immer die Auffassung bemerkbar, dass sämtliche wirtschaftlichen Nutzungsrechte von dem Arbeitgeber – entsprechend der Vorgaben des Urheberrechts – entschädigungslos genutzt werden können. Diese Auffassung ist angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Patentierung von Computersoftware überholt.

Die Arbeit zeigt, ob und welche Vergütungsansprüche der Programmierer bzw. Computersoftware erstellende Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber sowohl nach dem UrhG als auch nach dem ArbNErfG hat. Überdies wird das Verhältnis der Vergütungsansprüche nach den vorgenannten Gesetzen zueinander erörtert. Diesem Gesichtspunkt ist bislang wenig Beachtung geschenkt worden, er bietet allerdings infolge einer aktuellen höchstrichterlichen Entscheidung des BGH Anlass zum Nachforschen. Schließlich wird die Frage aufgeworfen, ob die vergütungsrechtliche Besserstellung des Arbeitnehmererfinders, der technische Software entwickelt, gegenüber dem Arbeitnehmerurheber angesichts der aktuellen Rechtsentwicklung zur Patentfähigkeit von Computerprogrammen noch zu rechtfertigen ist.

Unter Berücksichtigung des sich wandelnden Charakters urheberrechtlich geschützter Werke, welcher sich insbesondere an Computerprogrammen bemerkbar macht, wird veranschaulicht, dass die von der herrschenden Meinung vorgebrachten Argumente zur Rechtfertigung der Sondervergütung technischer Computerprogramme nicht mehr überzeugen können. Die Autorin unterbreitet einen Vorschlag zur Beseitigung der vergütungsrechtlichen Privilegierung des Arbeitnehmererfinders im Vergleich zum Arbeitnehmerurheber. Hierbei wird auch auf die Möglichkeit einer vergütungsrechtlichen Annäherung beider Arbeitnehmergruppen nach dem Vorbild der im europäischen Ausland vorherrschenden Sonderleistungstheorie eingegangen.

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