Doktorarbeit: Das Verhältnis der Europäischen Gemeinschaft zur Europäischen Menschenrechtskonvention

Das Verhältnis der Europäischen Gemeinschaft zur Europäischen Menschenrechtskonvention

Buch beschaffen

Studien zur Rechtswissenschaft, Band 95

Hamburg , 258 Seiten

ISBN 978-3-8300-0653-4 (Print)

Zum Inhalt

1953 trat als Reaktion auf die Menschenrechtsverletzungen des Zweiten Weltkrieges die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in fünfzehn europäischen Staaten in Kraft. Mit dem Fall der Berliner Mauer begann der Umbruch in Europa und die Zahl der Vertragsstaaten der EMRK wuchs auf 41 Mitglieder an.

In den fünfziger Jahren begann mit dem Abschluss der Verträge über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl auch die Gründung der Europäischen Gemeinschaften. Diese wuchs von ehemals sechs westeuropäischen Staaten auf zur Zeit 15 an und umfasst mittlerweile nahezu alle westeuropäischen Länder. Aufgrund der geplanten Osterweiterung werden in Zukunft vermutlich fast alle Länder Europas Mitglied der EG sein.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) sind seit 1974 alle zugleich Vertragspartner der EMRK. Die EMRK legt Mindeststandards im Grundrechtsbereich fest, die in jedem Vertragsstaat zwingend zu beachten sind. Die Einhaltung wird vom Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg überwacht., an den sich jeder Bürger eines Mitgliedstaates wenden kann. Dadurch steht mehr als 800 Millionen Menschen ein direkter Zugang zu einer über den Staaten stehenden Rechtsinstanz zu.

Die europäischen Staaten übertragen aber in zunehmendem Maße Zuständigkeiten an die EG. Diese übt nun Kompetenzen aus, die vormalig den Nationalstaaten zustanden.

Der EG- Bürger stand unter dem Schutz der EMRK, als die EG- Mitgliedstaaten allein Hoheitsakte setzten. Wie ist seine Situation, wenn anstelle der Mitgliedstaaten jetzt die EG handelt? Genießt er auch dann den Schutz der EMRK, oder ist dieser auf die Nationalstaaten beschränkt? Diese Fragen gewinnen unter dem Hintergrund der fortschreitenden Integration der EG an Bedeutung. Die EMRK hat in über 50 Jahren ein hohes Grundrechtsniveau in Europa geschaffen. Dieser erreichte Standard könnte bedeutungslos werden, wenn die Mitgliedstaaten Kompetenzen an die EG übertragen und dann eine Bindung an die EMRK nicht mehr bestünde.

Die Arbeit untersucht daher, ob auch in der EG der Standard der EMRK zu beachten ist.

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