Vera VollbrechtPflichtteilsvermeidung durch todesfallbedingte Abfindungsausschlüsse in Personengesellschaftsverträgen
Schriften zum Handels- und Gesellschaftsrecht, Band 278
Hamburg 2025, 196 Seiten
ISBN 978-3-339-14480-5 (Print)
ISBN 978-3-339-14481-2 (eBook)
Zum Inhalt
Die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen ist entscheidend für den Fortbestand eines Unternehmens, wenn ein Gesellschafter verstirbt. Ohne klare Regelungen drohen hohe Abfindungsansprüche der Erben. Diese können die Gesellschaft finanziell belasten und sogar gefährden. Die vorliegende Arbeit untersucht, ob und inwieweit solche Kapitalabflüsse durch todesfallbedingte Abfindungsausschlüsse vermieden werden können.
Ein zentraler Aspekt ist das Zusammenspiel von Gesellschafts- und Erbrecht. Der Gesetzgeber erlaubt es, die Abfindung der Erben vertraglich auszuschließen. Doch wo liegen die Grenzen? Wann ist ein solcher Ausschluss wirksam? Und welche Auswirkungen hat der Abfindungsausschluss auf den Pflichtteil? Gilt er als Schenkung? Die Arbeit beantwortet diese Fragen anhand einer detaillierten Analyse des § 2301 BGB sowie der Pflichtteilsergänzungsansprüche aus §§ 2325 ff. BGB.
Dabei geht sie auch auf die jüngsten Neuerungen durch das MoPeG ein. Durch die Reform des Personengesellschaftsrechts verändern sich nicht nur die Rahmenbedingungen für Abfindungsausschlüsse. Auch der Kapitalschutz der Gesellschaft wird gestärkt. Was bedeuten diese Änderungen für die Bewertung von Abfindungsausschlüssen? Ist der Fortbestand der Gesellschaft weiterhin durch Pflichtteilsergänzungsansprüche gefährdet?
Die Autorin entwickelt außerdem einen neuen Lösungsansatz: Sie zeigt, wie Abfindungsausschlüsse in dem Spannungsfeld zwischen Gesellschaftsrecht und Erbrecht eingeordnet werden können, sodass die Gesellschaft geschützt ist, ohne Pflichtteilsansprüche auszuschließen. Damit wird in dem langjährigen Streit um die Pflichtteilsreduzierung durch todesfallbedingte Abfindungsausschlüsse erstmalig ein Lösungsansatz präsentiert, der die Interessen der Gesellschafter und der Pflichtteilsberechtigten in Ausgleich bringt.